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Johann Simon Genten, Aachen
16. Juli 2013

Unfallrente: Jahresarbeitsverdienst oft falsch festgesetzt !

Die Höhe einer Unfallrente nach dem Sozialgesetzbuch VII wird aus  zwei Elementen bestimmt: 1. der Höhe des Grades der Erwerbsminderung (MdE) und 2. dem Jahresarbeitsverdienst (JAV).
Die MdE ist sehr oft umstritten. Was in meiner Praxis auffällt ist, dass die Feststellungen zum Jahresarbeitsverdienst von der Betroffenen in der Regel widerspruchslos hingenommen werden. Dabei zeigt die Praxis, dass die Fehlerquote hier ganz erheblich ist. In der Regel sind es erst Zufallsmandate die diese Fehler aufdecken. Z.B. der Fall des Herrn  Herr X, der mich beauftragt, für ihn Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen. Meine Frage nach einer Unfallrente wird bejaht und es zeigt sich, dass die gesetzliche Rente hier nicht um einen Teil der Unfallrente zu mindern, d.h. zu kürzen ist. Dies ist immer zu prüfen, da es Anrechnungsvorschriften gibt, die die Menschen nicht kennen und oft überraschen.
Der JAV scheint mir sehr niedrig und Herr X bittet mich, den Bescheid über die Unfallrente zu prüfen. Nach Einblick in die Verwaltungsakte stelle ich fest, dass der JAV offenbar im Jahre 1968 falsch festgesetzt worden ist. In der Regel ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Jahre vor dem Unfall bezogen worden ist. Bei Menschen in Ausbildung gibt es jedoch zahlreiche Sonderregelungen.
So war nach damaligem Recht der JAV nach Vollendung des 25. Lebensjahres neu festzusetzen (§ 573 Abs. 2 RVO), was hier einfach nicht gemacht wurde. Ein weiterer Fehler wurde begangen: Die Angaben des Arbeitgebers, der übertarifliche Zuschläge bezahlt und Überstunden honoriert hätte, wäre die Lehre beendet worden, wurden völlig vernachlässigt.
Aus beiden JAV hätte eine höhere Rente resultiert, wie sich im Überprüfungsverfahren herausstellte. Ergebnis des Überprüfungsverfahren war hier eine 80,- Euro höhere monatliche Rente und eine Nachzahlung von ca. 5000,- Euro. Zur Zeit streiten wir mit der BG noch um einen Amtshaftungsanspruch, da auf sozialrechtlichem Wege in diesem Fall leider eine vierjährige Verjährungsfrist gilt.
Merke: Der Jahresarbeitsverdienst ist ein wesentliches Element der Unfallrente und wird oft falsch festgesetzt.