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Johann Simon Genten, Aachen
18. Mai 2018

Reha-Antrag = Rentenantrag ? Gestaltungsmöglichkeiten nutzen !

Herr S. spricht vor und bittet um Prüfung seines Rentenbescheides. Er bezieht seit 2013 eine Erwerbsminderungsrente. Bei Prüfung stelle ich fest, dass seine Rente seinerzeit aufgrund der sogenannten Rentenantragsfiktion bewilligt wurde. Ein bereits vor dem eigentlichen Rentenantrag (7/14) gestellter REHA-Antrag wurde in einen Rentenantrag umgewandelt, weil die Voraussetzungen für eine Rente auch nach einer durchgeführten REHA gegeben waren. Rechtsgrundlage ist § 116 SGB VI. Dieser soll eigentlich die Versicherten vor Rechtsnachteilen schützen, die sich daraus ergeben, dass eine REHA und nicht sofort Rente beantragt wurde.
Im vorliegenden Fall ergab eine Prüfung jedoch eine Benachteiligung: Hätte Herr S. seinerzeit dieser Fiktion widersprochen, so wäre seine Rente deutlich höher gewesen, weil das ab 1.7.14 geltende Recht für ihn günstiger war.
Ich versuche aktuell den Fall über den sogenannten Herstellungsanspruch zu lösen, da alle Rechtsmittelfristen schon abgelaufen waren. Vereinfacht gesagt soll dann, wenn der RV-Träger seine Beratungspflichten verletzt hat, der Versicherte so gestellt wird,  als wäre er korrekt beraten worden.
Im vorliegenden Fall hat die Rentenversicherung ohne zu fragen, den REHA-Antrag in einen Rentenantrag verwandelt. Bis vor einigen Jahren wurden die Versicherten aber auf ihre Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen (siehe Download). Es lag hier auf der Hand, dass der Versicherte, dessen Rentennachzahlung bei Rentenbewilligung voll von der Krankenversicherung vereinnahmt wurde, von der er also nichts hatte, den späteren Rentenbeginn gewählt hätte, wenn man ihn auf die Möglichkeit hingewiesen hätte.
Über den Ausgang des Verfahren vor dem Sozialgericht Aachen werde ich berichten. Selbstverständlich wäre dieser Weg nicht nötig gewesen, wenn der Mandant rechtzeitig einen unabhängigen Rentenberater konsultiert hätte !