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Wer schon einmal mit einer Berufsgenossenschaft zu tun hat, der weiß ein Lied zu singen: Der Ruf ist der Unfallversicherungsträger ist denkbar schlecht. Leistungen werden oft zu Unrecht abgelehnt. Manche Gutachter und viele Beratungsärzte rechnen Krankheiten klein. Eine neues Beispiel lieferte nun die Landesunfallkasse, zuständig für die Entschädigung, wenn Schüler einen Unfall erleiden. Sie lehnte es ab, Leistungen, insbesondere eine Rente zu gewähren, weil sie der Auffassung war, ein Unfall, der hier zu einer Querschnittslähmung führte, habe sich nicht im Verantwortungsbereich der Schule ereignet. Hierzu das Bundessozialgericht in einer Presseerklärung:
Immer wieder sehe ich in der Praxis Fälle, in denen sich durchaus sozialrehtliche Gestaltungsmöglichkeiten anbieten, um die Voraussetzungen für die beste Rente zu erfüllen. Hierzu gehört auch, ggf. noch zustehendes Arbeitslosengeld zu beziehen. Dies ist in der Regel auch nach Altersteilzeit noch möglich. Bisher wurden aber in der Regel Sperrzeiten ausgesprochen.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichtes hat nun entschieden (Aktenzeichen B 11 AL 25/16 R), dass eine Sperrzeit nicht eintritt, wenn eine Arbeitnehmerin am Ende der Altersteilzeit entgegen ihrer ursprünglichen Planung nicht sofort Altersrente in Anspruch nimmt, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragt, weil sie - bedingt durch eine Gesetzesänderung - zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen kann.