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Johann Simon Genten, Aachen

Johann Simon Genten
Rentenberater & Rechtsbeistand






 

 

Ich begrüße Sie herzlich auf meiner Homepage, die Ihnen einen Überblick über meine Tätigkeit als Rentenberater bzw. Rechtsbeistand geben soll.
Die Konsultation eines Rentenberaters gilt immer noch als Insidertipp. Viele Menschen wissen gar nicht, dass es derartige unabhängige Spezialisten gibt. Diese Seite soll helfen, Informationsdefizite abzubauen. Informieren Sie sich über mein Angebot und treten Sie ggf. mit mir in Kontakt:



Johann Simon Genten
Herzogstr. 19
52070 Aachen
Tel: 0241/ 90 198 90
Fax:0241/ 90 198 91
E-Mail: info [AT_SYMBOL] genten [dot] de
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Aktuelles

7. September 2018

Krankengeld im Urlaub: Wie die TK Ihre Versicherten desinformiert

Ich habe hier schon verschiedentlich über das oft rechtswidrige Gebahren der Krankenkassen berichtet, die offenbar denken, sie könnten machen, was Sie wollen. Ein weiteres skandalöses Beispiel liefert nun die TK Aachen ab. Einer Arbeitsunfähigen, kranken Versicherten, bei der nach Ende der Lohnfortzahlung die Zahlung von Krankengeld ansteht, wird u.a. folgendes mitgeteilt:
"Wichtig: Falls Sie  während Ihrer Arbeitsunfähigkeit in den Urlaub fahren, ruht grundsätzlich Ihr Anspruch auf Krankengeld für diese Zeit. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, nehmen Sie bitte unbedingt Kontakt vorher mit uns auf".
Das ist natürlich eine gezielte Desinformation: Selbstverständlich darf man auch während der Arbeitsunfähigkeit in Urlaub fahren und braucht dafür auch nicht die Genehmigung der Krankenkasse.
Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: Wer im "Ausland" Urlaub macht, der sollte das vorher anzeigen.
Auch dann kommt es aber keineswegs automatisch zu einem Ruhen, vielmehr muß die Krankenkasse prüfen. Und: Bei Urlaub im europäischen Ausland verweigern die Krankenklassen oft zu Unrecht die Weiterzahlung des Krankengeldes. Dagegen habe ich schon in mehreren Verfahren erfolgreich gestritten !
Im Download-Bereich können Sie sich das Schreiben der TK ansehen.
2. August 2018

Falschberatung durch Sozialhilfeträger: Amt haftet !

Immer wieder streite ich auch als Rentenberater mit der Rentenversicherung um die Frage, ob Ansprüche aus Amtshaftung bestehen. Oft sind im Sozialrecht Bescheide anfechtbar, oft, aber nicht immer (!), gehen wegen Verjährung Nachzahlungsansprüche verloren. Liegen die Kriterien für eine Amtshaftung vor, geht die Rückwirkung deutlich länger, es gibt z.T. erhebliche Nachzahlungen.
Der BGH hat nun gegen den Träger der Grundsicherung ein tolles Urteil gefällt. Der Sozialhilfeträger hatte im Zuge eines Antrages auf Grundsicherungsleistungen nicht darauf hingewiesen, dass ggf. ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bestehen könnte. Dadurch war ein erheblicher Schaden entstanden. Der Sozialhilfeträger wird für diesen Schaden aufkommen müssen (ca. 50.000,- Eur) !
Lesen Sie hier die Pressemitteilung:
12. Juli 2018

Blindengeld grundsätzlich auch bei Alzheimer

Eine bemerkenswerte Entscheidung: Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Juni 2018 (Aktenzeichen: B 9 BL 1/17 R) entschieden, dass auch schwerst Hirngeschädigte, die keine visuelle Wahrnehmung haben, grundsätzlich Anspruch auf Blindengeld haben können
Die Klägerin leidet an einer schweren Alzheimer-Demenz und kann deshalb Sinneseindrücke kognitiv nicht mehr verarbeiten. Das beantragte Blindengeld nach dem BayBlindG lehnte der Beklagte ab. Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht der Klage stattgegeben. Das Bundessozialgericht hat den Rechtsstreit zwar an die Vorinstanz zurückverwiesen. Zur Sache hat es aber ausgeführt, dass bei cerebralen Störungen Blindheit auch anzunehmen ist, wenn der Betroffene nichts sieht, obwohl keine spezifische Sehstörung nachweisbar ist. Liegt Blindheit vor, wird Blindengeld zum Ausgleich blindheitsbedingter Mehraufwendungen als Pauschalleistung erbracht. Kann ein blindheitsbedingter Aufwand aufgrund der Eigenart des Krankheitsbildes aber gar nicht erst entstehen, wird der Zweck des Blindengelds verfehlt. In diesen besonderen Fällen darf der zuständigen Behörde der anspruchsvernichtende Einwand der Zweckverfehlung nicht verwehrt werden. Ob hier ein solcher Ausschlussgrund zum Tragen kommt, hat die Vorinstanz noch festzustellen und abschließend zu prüfen (Anschluss und Fortführung von BSG Urteil vom 11. August 2015 - B 9 BL 1/14 R).
18. Mai 2018

Reha-Antrag = Rentenantrag ? Gestaltungsmöglichkeiten nutzen !

Herr S. spricht vor und bittet um Prüfung seines Rentenbescheides. Er bezieht seit 2013 eine Erwerbsminderungsrente. Bei Prüfung stelle ich fest, dass seine Rente seinerzeit aufgrund der sogenannten Rentenantragsfiktion bewilligt wurde. Ein bereits vor dem eigentlichen Rentenantrag (7/14) gestellter REHA-Antrag wurde in einen Rentenantrag umgewandelt, weil die Voraussetzungen für eine Rente auch nach einer durchgeführten REHA gegeben waren. Rechtsgrundlage ist § 116 SGB VI. Dieser soll eigentlich die Versicherten vor Rechtsnachteilen schützen, die sich daraus ergeben, dass eine REHA und nicht sofort Rente beantragt wurde.
Im vorliegenden Fall ergab eine Prüfung jedoch eine Benachteiligung: Hätte Herr S. seinerzeit dieser Fiktion widersprochen, so wäre seine Rente deutlich höher gewesen, weil das ab 1.7.14 geltende Recht für ihn günstiger war.
15. Mai 2018

Selbständige im Krankenhaus oft nicht selbständig: Hier Krankenpflegerin

Es ist bemerkenswert, dass Arbeitgeber in immer mehr Bereichen versuchen, aus Arbeitnehmern Selbstständige zu machen. Da spart man evtl. Geld, jedenfalls bindet man sich nicht. Ein in den letzten Jahren zunehmend betroffener Bereich ist das Krankenhaus.  Hier werden aus Ärzten oder anderen Beschäftigten auf einmal Selbständige. Der Rechtssprecchung sei Dank wurden hier zunehmend Hürden aufgebaut. In diversen Entscheidungen haben die Sozialgerichte hier Recht gesprochen und ein Arbeitnehmerverhältnis festgestellt.
In 2016 etwa das LSG Hessen (L 8 KR 110/15) und aktuell bestätigt Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 23. März 2018 – L 4 R 4791/15 –, juris). Im ersten Fall hatte ein Haus eine  Krankenpflegerin im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags für ein Stundenhonorar auf der Intensivstation eines Krankenhauses eingestellt. Das LSG hat aber festgestellt, dass die Frau abhängig beschäftigt war und daher der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
8. Februar 2018

Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung: Frist läuft ab

Gerne gebe ich hier auszugsweise eine Presseerklärung des Bundesverbandes der Rentenberater wieder, dessen Mitgliied ich bin.
"Wer jetzt Beiträge für 2017 nachzahlt, könnte früher und abschlagsfrei in Rente gehen oder sich eine höhere Rente sichern. Beiträge einzuzahlen kann sich vor allem lohnen, wenn dadurch überhaupt erst ein Rentenanspruch geschaffen wird.
Um überhaupt eine Altersrente zu erhalten, benötigt man mindestens fünf Beitragsjahre auf dem Rentenkonto. Diese Zeit können Versicherte auch erreichen, indem sie freiwillige Beiträge zahlen. Wer schon eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann durch freiwillige Zahlungen die Höhe der späteren Rente beeinflussen.
Wichtig ist: Stichtag ist normalerweise der 31. März 2018! In diesem Jahr verlängert sich die Frist wegen der Osterfeiertage bis zum 3. April 2018.
Beiträge können bis dahin für das komplette Jahr 2017 eingezahlt werden. Die Höhe der Einzahlungen ist frei wählbar: Der monatliche Mindestbeitrag liegt für 2017 bei 84,15 Euro, der Höchstbeitrag für 2017 bei 1.187,45 Euro.
1. Februar 2018

Gleichberechtigung und „Mütterrente“: Sind Frauen sind gleicher ?

Zeiten der Kindererziehung werden bei der gesetzlichen Rente angerechnet und zwar bei dem, der die Kinder erzogen hat. Sehr oft sind dies die Mütter, sowohl in der Vergangenheit und zunehmend in der Gegenwart gesellschaftlich gewünscht aber die Väter oder auch andere , etwa Großmütter oder Großväter, Geschwister, andere Personen (Patchworkfamilie).
Diese gesellschaftliche gewünschte Realität wird aber offenbar bewusst zugunsten des weiblichen Geschlechtes umgestaltet, wenn es um Geld geht.
Auf einmal sind Frauen, Mütter gleicher. Das beste Beispiel ist aktuell die sogenannte „Mütterrente“. Ursprünglich Wahlkampfschlager von Merkel und CSU ist dieser Ausdruck (man fühlt sich in die 50ger Jahre zurückversetzt!) von allen Teilen der Gesellschaft kritiklos übernommen worden, obwohl er schlicht falsch und diskriminierend ist. Die erweiterte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für die Zeiten vor 1992 soll ja all denen zugute kommen, die Kinder erzogen haben und das müssen eben nicht nur die Mütter gewesen sein! Daher verbietet sich die Benutung dieses Ausdruckes.
24. Januar 2018

Wegeunfall bei Glatteis: Absurdes Urteil des Bundessozialgerichtes

Auf dem Weg zur Arbeit (Schule/Hochschule etc.) sind Sie als Arbeitnehmer oder anderweitig versicherte Person nach dem SGB VII versichert. Geschieht ein Unfall, dann muss die zuständige Berufsgenossenschaft Leistungen erbringen. Immer wieder gibt es Treit um die Frage, was zum Weg zur Arbeit gehört und was nicht.
Ein aus meiner Sicht absurdes Urteil hat nun der 2. Senat des höchsten Sozialgerichtes, des Bundessozialgerichtes gesprochen: Prüft ein Arbeitnehmer, bevor er mit dem Auto zur Arbeit fährt, ob die Fahrbahn glatt ist und verletzt sich auf dem Rückweg zu seinem Auto, liegt darin kein versicherter Arbeitsunfall. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts entschieden (Az.: B 2 U 3/16 R).
23. Januar 2018

Unfallversicherung: Schüler auch bei Gruppenarbeiten unfallversichert

Wer schon einmal mit einer Berufsgenossenschaft zu tun hat, der weiß ein Lied zu singen: Der Ruf ist der Unfallversicherungsträger ist denkbar schlecht. Leistungen werden oft zu Unrecht abgelehnt. Manche Gutachter und viele Beratungsärzte rechnen Krankheiten klein. Eine neues Beispiel lieferte nun die Landesunfallkasse, zuständig für die Entschädigung, wenn Schüler einen Unfall erleiden. Sie lehnte es ab, Leistungen, insbesondere eine Rente zu gewähren, weil sie der Auffassung war, ein Unfall, der hier zu einer Querschnittslähmung führte, habe sich nicht im Verantwortungsbereich der Schule ereignet. Hierzu das Bundessozialgericht in einer Presseerklärung:

12. September 2017

Altersrente: Gestaltungsmöglichkeiten nutzen! Keine Sperrzeit nach Altersteilzeit

Immer wieder sehe ich in der Praxis Fälle, in denen sich durchaus sozialrehtliche Gestaltungsmöglichkeiten anbieten, um die Voraussetzungen für die beste Rente zu erfüllen. Hierzu gehört auch, ggf. noch zustehendes Arbeitslosengeld zu beziehen. Dies ist in der Regel auch nach Altersteilzeit noch möglich. Bisher wurden aber in der Regel Sperrzeiten ausgesprochen.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichtes hat nun entschieden (Aktenzeichen B 11 AL 25/16 R), dass eine Sperrzeit nicht eintritt, wenn eine Arbeitnehmerin am Ende der Altersteilzeit entgegen ihrer ursprünglichen Planung nicht sofort Altersrente in Anspruch nimmt, sondern zunächst Arbeitslosengeld beantragt, weil sie - bedingt durch eine Gesetzesänderung - zu einem späteren Zeitpunkt abschlagsfrei in Rente gehen kann.