professionell...unabhängig...engagiert
Johann Simon Genten, Aachen
15. Mai 2018

Selbständige im Krankenhaus oft nicht selbständig: Hier Krankenpflegerin

Es ist bemerkenswert, dass Arbeitgeber in immer mehr Bereichen versuchen, aus Arbeitnehmern Selbstständige zu machen. Da spart man evtl. Geld, jedenfalls bindet man sich nicht. Ein in den letzten Jahren zunehmend betroffener Bereich ist das Krankenhaus.  Hier werden aus Ärzten oder anderen Beschäftigten auf einmal Selbständige. Der Rechtssprecchung sei Dank wurden hier zunehmend Hürden aufgebaut. In diversen Entscheidungen haben die Sozialgerichte hier Recht gesprochen und ein Arbeitnehmerverhältnis festgestellt.
In 2016 etwa das LSG Hessen (L 8 KR 110/15) und aktuell bestätigt Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 23. März 2018 – L 4 R 4791/15 –, juris). Im ersten Fall hatte ein Haus eine  Krankenpflegerin im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags für ein Stundenhonorar auf der Intensivstation eines Krankenhauses eingestellt. Das LSG hat aber festgestellt, dass die Frau abhängig beschäftigt war und daher der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Entscheidend u.a. : Der ärztliche Leitungsvorbehalt (§ 107 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) ist maßgeblich für die Organisation und Weisungsstruktur des Krankenhauses. Auch wenn einer Krankenpflegerin aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Erfahrung oder auch schlicht aufgrund des Mangels an ausreichendem ärztlichen Personal gewisse Freiheiten bei der Ausgestaltungen ihrer pflegerischer Aufgaben eingeräumt sind, unterliegt sie gleichwohl der fachlichen Weisungsbefugnis der behandelnden Ärzte.
Für Arbeitgeber können derartige Gestaltungen teuer werden. Für Arbeitnehmer nicht: Die rückständigen Beiträge muss der Arbeitgeber alleine entrichten.