professionell...unabhängig...engagiert
Johann Simon Genten, Aachen
9. Februar 2011

Spitzenverband der Krankenkassen definiert Richtlinie hauptberuflicher bzw. nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit

Mit einer Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes (hier sind die gesetzlichen Krankenkassen organisiert) über die Definition von hauptberuflicher bzw. nebenberuflicher, selbstständiger Tätigkeit will der GKV-Spitzenverband ein Schlupfloch zur Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen schließen, setzt sich aber mit seiner Festlegung über die Rechtssprechung z.T. hinweg !

Selbstständige mit geringem Einkommen müssen als freiwillig Versicherte immer einen bestimmten Mindestbeitrag entrichten, der zudem aus allen Einkünfte, die sie zum Lebensunterhalt zur Verfügung haben, berechnet wird. Abgrenzungsprobleme gab und gibt es immer, wenn gleichzeitig eine Beschäftigung ausgeübt wird oder eine Rente aus eigener Versicherung bezogen wird. Überwog die Beschäftigung, so mussten nur aus der Beschäftigung Beiträge gezahlt werden.
Mit der neuen Richtlinie soll nun mehr Klarheit geschaffen werden.
Allerdings sind die Festlegungen zum Teil sehr fragwürdig und gegen an der Rechtsprechung vorbei. So heißt es in den Richtlinien, in Zukunft gälte eine selbstständige Tätigkeit immer als hauptberuflich selbstständig, wenn mindest ein Angestellter mit sozialversicherungspflichtigem Einkommen vorhanden ist.
Dies ist in dieser undifferenzierten Art nicht richtig ! So konnte ich das Sozialgericht G Aachen ( Az.: S 15 KR 4/08 /rechtskräftig) im Fall einer Erwerbsminderungsrentnerin (volle EM) davon überzeugen, dass ein weiter betriebenes Schreibbüro mit Beschäftigung eines Vollzeitangestellten nicht automatisch eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit indiziert.
Damit hatte in diesem Fall die Krankenversicherung der Rentner (KvdR) Vorrang !
Beitragserstattung hier 13000,- EUR, da die Betreffende von der KK rechtswidrig als freiwillig zu versichernde Selbständige eingestuft wurde und u.a. auch Beiträge von einer privaten BU-Rente zahlen musste.