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Johann Simon Genten, Aachen
16. Juni 2017

Krankenversicherung: Elterneigenschaft hilft bei Zutritt zur Krankenversicherung der Rentner

Der Deutsche Bundestag hat am 16. Februar 2017 das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) beraten und verabschiedet. Das Gesetz wurde am 10. März 2017 vom Bundesrat bestätigt. Die Regelung zur KVdR tritt am 1. August 2017 in Kraft und gilt sowohl für Bestands-, als auch für Neurentner.
Das Gesetz enthält zahlreiche Änderungen der bestehenden Gesetzeslage. Eine ganz wichtige Änderung betrifft auch den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KvdR). In der Pflichtversicherung der KVdR können nur Rentner und Rentnerinnen Mitglied werden, die 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sind. Erfüllt man diese Voraussetzungen nicht, so gibt es verschiedene Möglichkeiten: Entweder man ist weiter privat krankenversichert oder man ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse weiterversichert. Kommt hier keine Familienversicherung in Frage, etwa wegen der dort vorhandenen Einkommensgrenzen, so ist man dann freiwillig versichert, mit z.T. deutlich höherer Beitragsbelastung als die Pflichtversicherten.
Diese 9/10 Regelung soll vor allem verhindern, dass Versicherte die z.T. günstigere Privatversicherung in jungen Jahren wählen und dann im Alter einfach in die dann günstigere gesetzliche Versicherung wechseln. Dieses gute Prinzip der Solidargemeinschaft wurde nun offenbar aufgrund der Lobbyarbeit bestimmter Frauengruppen aufgeweicht. Dem Vernehmen nach handelt es sich um geschiedene Frauen von Beamten, die in der Ehe über ihren Mann privat versichert waren und deswegen Probleme haben, als Rentner in die KvdR zu kommen.
Die Elterneigenschaft hilft nun weiter.
Egal, wie man als Elternteil versichert war: Zukünftig können jeweils pauschal drei Jahre pro Kind als Vorversicherungszeit für die KVdR angerechnet werden. Es ist auch völlig egal, wann das Kind erzogen wurde oder ob es überhaupt erzogen wurde! Es ist eine Pauschalregelung. Die Erziehungszeit kann immer auf die zweite Hälfte des Erwerbslebens, und damit zur Erfüllung der 9/10-Regelung, angerechnet werden.
Wichtig: Die Regelung gilt für alle, die Eltern sind, also auch für die Männer!
Damit wird der Zugang zur Pflichtmitgliedschaft in der KVdR für bestimmte Personengruppen wesentlich verbessert. Aus meiner Sicht eine Neuregelung, die die Prinzipien der Solidargemeinschaft aushöhlt.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Gesetzeslage ab 1. August 2017 umzusetzen. Allerdings tun sie das bei Bestandsrentnern nicht von Amts wegen. Sofern Sie freiwillig oder privat versichert und schon Rentner sind, kann ich Ihre Sache gerne überprüfen und evtl. ein Verfahren in den Weg leiten.