professionell...unabhängig...engagiert
Johann Simon Genten, Aachen
13. Februar 2012

Erwerbsminderungsrente: Untätigkeitsklage manchmal notwendig

Herr M. beklagte sich bei mir. Er hatte bereits vor einem Jahr einen Rentenantrag gestellt und immer noch keinen Bescheid erhalten. Zuletzt war er bereits vor 4 Monaten begutachtet worden. Ich nahm mich der Sache an und stellte dem Rentenvericherungsträger eine Frist zur Bescheidung innerhalb von zwei Wochen. Als ich dann immer noch keine Antwort erhalten hatte, erhob ich Untätigkeitsklage beim Sozialgericht. Die gesetzliche Grundlage hier fiindet sich in § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Dieser lautet:
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Im vorliegenden Fall ging es nach der Klage ganz schnell. Herr M. bekam den Bescheid 2 Wochen nach Erhebung der Klage. Die Kosten für das Verfahren mußte die Rentenversicherung übernehmen.