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Johann Simon Genten, Aachen
24. Januar 2011

Begutachtung greift tief in die Persönlichkeit und Menschenwürde des zu Untersuchenden ein: Begleitung zur Begutachtung möglich!

In Begutachtungsverfahren zur Feststellung einer Erwerbsminderung, MdE, Krankheit etc. stellt sich immer wieder das Problem, das Beleitpersonen z.T. mit barschen Worten vor die Tür gesetzt werden. Geschieht dies, kann ein Gutachter möglicherweise wegen Befangenheit abgelehnt werden.

In Begutachtungsverfahren zur Feststellung einer Erwerbsminderung, MdE, Krankheit etc. stellt sich immer wieder das Problem das Beleitpersonen z.T. mit barschen Worten vor die Tür gesetzt werden.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 4. Senat v. 23.02.2006, L 4 B 33/06 SB). Das Gericht hatte vor dem Hintergrund seiner Feststellung einer „tief in die Persönlichkeit und Menschenwürde des zu Untersuchenden eingreifende Beweisaufnahme durch einen ärztlichen Sachverständigen“ im Leitsatz u.a. festgehalten, dass der Grundsatz des Anspruchs auf ein faires Verfahren den Richter, wie den Sachverständigen, zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation (vgl. BSG, Beschluss vom 9. April 2003, Az.: B 5 RJ 140/02 B) verpflichte. Deshalb sei ein genereller Ausschluss von Vertrauenspersonen des zu Untersuchenden weder mit dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit noch gar dem des fairen Verfahrens zu vereinbaren.

Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass, wenn der Gutachter die Begutachtung nicht in Anwesenheit einer Vertrauensperson des zu Untersuchenden durchführen will, dann nicht das notwendige Vertrauensverhältnis hergestellt werden könne und eine ordnungsgemäße Begutachtung so nicht möglich sei.
Dann sei das Recht gegeben, einen Gutachter auch abzulehnen, weil ein evtl. Misstrauen des zu Untersuchenden in die Objektivität des Sachverständigen nachvollziehbar sei.