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Johann Simon Genten, Aachen
17. Februar 2011

Anspruch auf eine Lichtsignalanlage bei hochgradiger Schwerhörigkeit

Bundessozialgericht entscheided, dass Versicherte, die wegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit die Klingel ihrer Wohnung auch mit den vorhandenen Hörgeräten nicht wahrnehmen können, grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage haben, durch die die akustischen Signale der Türklingel in optische Signale umgewandelt werden.

Die Krankenkassen legen das Recht oft äußerst restriktiv zu Lasten Ihrer Versicherten aus. Oft muss der Instanzenweg gegangen werden.
Menschen haben einen Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die geeignet und im Einzelfall erforderlich sind, ihre Behinderung und deren Folgen auszugleichen (§ 33 SGB V, § 31 SGB IX). Dazu hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Versicherte, die wegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit die Klingel ihrer Wohnung auch mit den vorhandenen Hörgeräten nicht wahrnehmen können, grundsätzlich Anspruch auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage haben, durch die die akustischen Signale der Türklingel in optische Signale umgewandelt werden. Bei einer solchen Lichtsignalanlage handelt es sich um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, weil die Bestandteile nach den Feststellungen des Landessozialgerichts nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind und die Anlage in jeder anderen Wohnung im Wesentlichen unverändert eingesetzt werden kann. Es handelt sich bei dem Einbau der Lichtsignalanlage also nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes; diese Maßnahmen fallen in die Zuständigkeit der Pflegekassen (§ 40 SGB XI) und können nur nach vorheriger Feststellung der Pflegebedürftigkeit bezuschusst werden.
Es geht auch nicht um einen ﷓ von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgenommenen ﷓ allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (§ 33 Abs 1 SGB V). Ähnliche Lichtsignalanlagen werden zwar auch an bestimmten Arbeitsplätzen eingesetzt (zB Tonstudio, Call-Center), regelmäßig aber nicht von Menschen mit intaktem Hörsinn in ihrem Alltag verwendet (Az: B 3 KR 5/09 R)