Die Krankenkassen haben die Möglichkeit, nach § 51 Abs. 1 SGB V Kranken-geldbezieher aufzufordern, eine Rehabilitation bei der Rentenversicherung zu beantragen. Tun sie das nicht innerhalb einer Frist von 10 Wochen, kann das Krankengeld gestrichen werden. Leider wird dieses Instrument von Seiten der Krankenkassen oft missbraucht, um sich ihres Klientels zu entledigen. Ein solcher REHA-Antrag kann jedenfalls negative Auswirkungen haben und z.B. in einer Zwangsverrentung enden.
Nach § 51 fordert der Gesetzgeber aber ein Gutachten und die Ausübung von Ermessen. Damit baut er hohe Hürden auf. Ermessen wird aber oft garnicht ausgeübt und das geforderte Gutachten liegt oft nicht oder nicht in ausreichender Form vor. Als besonders dreist in dieser Beziehung präsentiert sich nun die AOK Mönchengladbach (Heinsberg/Viersen). Im Downloadbereich können Sie herunterladen, was die AOK ernsthaft als Gutachten bezeichnet. Eine -mit Verlaub- hingerotzte Stellungnahme des MdK, die im Grunde nichts enthält.
Laut BSG 1. Senat Urteil vom 7. August 1991, Az: 1/3 RK 26/90, ist eine ärztliche Stellungnahme nur dann ein Gutachten im Sinne v. § 51 SGB V, wenn darin - jedenfalls summarisch - die erhobenen Befunde wiedergegeben werden und sich der Arzt - soweit es sich um ein sozialmedizinisches Gutachten handelt - zu den nach seiner Auffassung durch die festgestellten Gesundheitsstörungen bedingten Leistungseinschränkungen und ihrer voraussichtlichen Dauer äußert.
Diesen Anforderungen genügte die ärztliche Stellungnahme eindeutig nicht. Die Aufforderung der AOk ist daher rechtswidrig und zurückzunehmen.