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Johann Simon Genten, Aachen
13. Juli 2011

Warum der Rentenberater lohnt: Kindererziehungszeiten vergessen/Amtshaftungsanspruch realisiert

Zeiten der Kindererziehung werden in der Rentenversicherung in der Regel entschädigt. Ob und in welcher Höhe die Zeiten zu berücksichtigen sind, hängt u.a. vom Rentenbeginn, dem Zeitpunkt der Geburt, dem jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Status der betreffenden Person und davon ab, wo das Kind erzogen wurde (Inland oder Ausland). Maßgeblich ist natürlich auch, wer die Kinder überwiegend erzogen hat. Sehr oft beteiligen sich Väter an der Kindererziehung oder erziehen das bzw. die Kinder alleine, oft kommt es in diesem Rahmen zu Fehlern bei der Bescheiderteilung.
Einen eklatanten Fehler, der zu einer Rentenerhöhung und erheblichen Nachzahlung führte, konnte ich nun bei Herrn X feststellen, der bereits seit 1995 eine Rente bezog und auf Anraten von Bekannten seine Rentenbescheide durch einen Profi prüfen lassen wollte.
Wie ich anlässlich der Prüfung der Rentenunterlagen feststellte hatte er zwei Kinder, die er alleine großziehen musste, nachdem die Ehefrau 1985 verstorben war.
Leider suchte ich die Kindererziehungszeiten im Rentenbescheid des Mannes vergeblich. Gemeinhin werden derartige Zeiten der Mutter zugeschlagen, wenn keine anderslautende Erklärung abgegeben wurde . Da die Kindererziehungszeiten erst 1986 eingeführt worden sind gibt es die Vorschrift des § 249 Abs. 6 SGB VI. Hier heißt es wörtlich: „ Ist die Mutter vor dem 1. Januar 1986 gestorben, wird die Kindererziehungszeit insgesamt dem Vater zugeordnet.“
Das hatte die Rentenversicherung schlicht und einfach übersehen ! Auf meinen Überprüfungsantrag gewährte die DRV zunächst rückwirkend für 4 Jahre die höhere Rente. Doch damit war ich nicht zufrieden, da nach meiner Meinung ein Amtshaftungsanspruch vorlag. Diesen erkannte die DRV Bund nunmehr gleichfalls an.
Insgesamt ergab sich eine höhere monatliche Rente und eine beträchtliche Nachzahlung.
Fazit: Es lohnt sich, den Rentenberater einzuschalten.