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Johann Simon Genten, Aachen
13. Juli 2016

Versorgungsausgleich bei Tod des Ausgleichsberechtigten

Bei Scheidungen wird seit 1977 in der Regel ein sogenannter Versorgungs-ausgleich durchgeführt. Die Versorgungsanrechte der Ehegatten, die sie während der Ehe erworben haben, sollen im Grundsatz hälftig geteilt werden. 2009 wurde das Versorgungsausgleichsrecht umfassend reformiert.
Verstirbt der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigte Ehegatte, also der, der etwas bekommen hat, kann der überlebende – geschiedene – Ehepartner gemäß § 37 VersAusglG beim Versorgungsträger beantragen, dass die Kürzung, die seine Anrechte durch den Versorgungsausgleich erfahren haben, sozusagen ausgesetzt werden. Dies ist eine Härtefallregelung, die der Gesetzgeber in den Fällen vorgesehen hat, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstirbt. Voraussetzung ist aber, dass der Verstorbene nicht länger als 36 Monate Leistungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen hat.
Vor der Reform 2009 betrug die entsprechende Höchstbezugsdauer 24 Monate und es wurden auch andere Leistungen, etwa Reha-Leistungen angerechnet.
Sie können also durch das neue Recht begünstigt werden, selbst wenn Sie seinerzeit einen vergeblichen Antrag erstellt haben.
Spannend ist jedoch, dass aufgrund der Auslegung, die die Überleitungsvorschriften des neuen Versorgungsausgleichsrechts durch die überwiegende Rechtsprechung erfahren haben, es jetzt in Einzelfällen sogar möglich ist trotz Überschreitens dieser vorgesehenen Höchstbezugsdauer von 36 Monaten (§ 37 VersAusglG) eine Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs zu erwirken, wenn der Ausgleichsberechtigte verstorben ist, evtl. sogar, wenn beide Exehegatten verstorben sind, etwa wenn einer eine Witwe oder einen Witwer hinterlässt, der eine Rente aus dem geteilten Anrecht bezieht.
Eine Grundvoraussetzungen ist aber, dass die Entscheidung zum Versorgungsausgleich auf dem altem Recht basiert und die Voraussetzungen für Abänderungsverfahren, mit dem die Altentscheidung auf neues Recht umgestellt werden soll, vorhanden sein müssen.
Für viele Betroffene könnte sich hierdurch ein neuer Weg eröffnen, um ihre im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte nach dem Versterben des Ausgleichsberechtigten zurückzuerhalten.
Diese Verfahren sind überaus komplex und bedürfen im Vorfeld einer gründlichen Prüfung. Als Rentenberater habe ich mich in die Problematik seit Jahren eingearbeitet. Wenn Sie Ihren Versorgungsausgleich prüfen lassen wollen, so stehe ich hierfür gerne zur Verfügung. Im Abänderungsverfahren kann ich Sie auch vor Gericht vertreten.