Wenig bekannt, aber wichtig: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB 7 ist auch eine Person kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, die bei einem Unglücksfall oder bei gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leistet oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit rettet. Es kommt also nicht darauf an, ob diese Hilfeleistung während einer (versicherten) Berufstätigkeit oder ähnlichen Tatbeständen erfolgt.
Aus dieser Tatsache können erhebliche Ansprüche erwachsen. Leider legen auch hier die Berufsgenossenschaften (BG) das Recht oft recht einseitig und restriktiv aus, sodass die Betroffenen oft um ihr Recht kämpfen müssen, so sie denn überhaupt darum wissen!
Obwohl bereits das Sozialgericht die BG zur Zahlung einer Witwenrente verurteilt hatte, ließ die Beklagte nicht locker. Aber auch das LSG sah eindeutig den Tatbestand der Hilfeleistung als gegeben an.
Wörtlich hielt es u.a. fest:
„Für eine auf den Eigenschutz einschließlich des Schutzes des D ausgerichtete Handlungstendenz vermag der Senat so hingegen nichts zu erkennen. Vielmehr hätte es zum Eigenschutz gereicht, hinter der Leitplanke zu verweilen bzw. den selbst geführten VW T4 zu sichern, zumal auch zunächst weder beim Zeugen D noch beim Verstorbenen medizinischer (Be-) Handlungsbedarf bestand.“