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Johann Simon Genten, Aachen
31. Mai 2015

Tödlicher Unfall eines Wettkampfrichters ist kein Arbeitsunfall: Freiwillige Versicherung nicht abgeschlossen !

Tragisches Ende eines Leichtathletik-Wettkampfes im August 2012 : Noch während ein Speer durch die Luft fliegt, läuft der Kampfrichter, ein 75-jähriger Mann los, um die Weite zu messen - und wird tödlich am Hals getroffen. Der Wurf war von einem anderen Kampfrichter freigegeben worden.
Der Allgemeine Turnverein Rath (2300 Mitglieder) richtete die 66. Wilhelm-Unger-Spiele aus. 300 Sportler nahmen teil.
Das Ganze hatte ein juristisches Nachspiel. Das SG Düsseldorf (1. Kammer v. 17.03.2015, Aktenzeichen: S 1 U 163/13) wies eine Klage der Witwe des Verstorbenen auf Zahlung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab.
Veranstalter war ein gemeinnütziger Verein und der Getötete war zum Zeitpunkt des Unfalls Mitglied. Die Tätigkeit als Kampfrichter hatte er jedoch ohne Bezahlung und nur eine Aufwandsentschädigung in Form einer Tagespauschale von 12,- Euro erhalten.
Ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung liegt nicht vor, so das SG. Es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt.
Aus der Begründung:
„Denn d. G. befand sich zum Zeitpunkt seines Unfalls in keinem von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützten Lebenssachverhalt.
Ein Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII kann sich nur in einem Bereich ereignen, in dem die gesetzliche Unfallversicherung gemäß §§ 2, 3 oder 6 SGB VII Versicherungsschutz gewährt. Im vorliegenden Fall kommt weder die Gewährung von Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 2 SGB VII, noch nach Maßgabe des § 6 SGB VII in Betracht. Weder stand d. G. in einem Beschäftigungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, noch handelte er im öffentlichen Auftrag gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII, noch war er freiwillig versichert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII in Verbindung mit der Satzung d. Bekl. Auch bestand kein Versicherungsschutz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII als sogenannter "Wie-Beschäftigter".“

Der Getötete hätte sich freiwillig versichern können. Noch sinnvoller und eigentlich selbstverständlich wäre gewesen, wenn der veranstaltende Sportverein eine Versicherung abgechlossen hätte !
Gem. § 6 SGB VII können sich auf schriftlichen Antrag nach Nr. 3 auch gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen oder nach Nr. 4 Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, sowie nach Nr. 5 Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Merke: Prüfen Sie, wennb Sie ehrenamtlich tätig sind, ob eine Versicherung für Sie abgeschlossen ist. Die gesetzliche Unfallversicherung bietet einen breiten Leistungskatalog.