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Johann Simon Genten, Aachen
4. September 2012

Statusfeststellung: Steuerberater nicht vertretungsbefugt

Manch ein Steuerberater wagt sich in Felder vor, in denen er nicht kompetent ist. In Statusfeststellungsverfahren, das sind z.B. Verfahren, in denen eine Entscheidung zur Frage ergeht, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, hat er nicht zu suchen. Das ist vielmehr das klassische Aufgabenfeld des Rentenberaters! Gleiches gilt für Fragen der Rentenversicherungspflicht für die selbständigen Lehrer, Hebammen, Erzieher, Menschen mit einem Auftraggeber etc. Dies bestätigte nun auch das Landessozialgericht NRW.

Im Leitsatz heißt es:
"Ein Steuerberater erbringt im Statusfeststellungsverfahren eine Rechtsdienstleistung gemäß § 2 RDG. Angesichts der erheblichen Konsequenzen, welche die Klärung der Statusfrage im Rahmen von § 7a SGB 4 nach sich zieht, ist die besondere Kompetenz eines Rentenberaters/Rechtsanwalts erforderlich, weil vertiefte rechtliche Kenntnisse des materiellen Sozialrechts im Statusfeststellungs-verfahren benötigt werden. Damit ist ein Steuerberater als Bevollmächtigter eines Unternehmens im Statusfeststellungsverfahren zurückzuweisen."
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen: L 8 R 319/10