professionell...unabhängig...engagiert
Johann Simon Genten, Aachen
21. Juli 2016

Statusfeststellung: Sozialversicherungspflicht von Kurierdienstfahrern mit eigenem Kfz bejaht

In unserer Gesellschaft wird zunehmend Arbeit verrichtet von Menschen, die einen selbständigen Status haben, tatsächlich aber Arbeitnehmer sind.
Immer wieder müssen sich die Gerichte mit allen möglichen Konstruktionen auseinander setzen, die sehr oft primär nur dazu dienen, die Arbeitgeber zu entlasten.
Nun hat das LSG München eine wichtige Entscheidung zu Kurierfahrern getroffen. Demnach sind auch Kurierdienstfahrer mit eigenem Kfz abhängig beschäftigt, wenn sie ansonsten keine risikobehaftete Unternehmensstruktur
aufweisen (LSG München, Urteil vom 23.11.2015, L 7 R 1008/14).
Strittig war in diesem Fall, ob ein Fahrer bei einem Paketzustelldienst als Fahrer abhängig beschäftigt war, was Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung auslösen würde.
Die Vorinstanz hatte u.a. aus der Tatsache, dass der Fahrer seine Fahrten nicht mit einem Kfz aus dem Fuhrpark der Fa., sondern mit seinem eigenen Fahrzeug tätigte, auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen.
Der Fahrer war vertraglich dazu verpflichtet, Sendungen entgegenzunehmen, zu transportieren und in einem festgelegten Zustellgebiet zu verteilen. In seinem Zustellgebiet musste er auch Retouren abholen und transportieren und täglich ab 12 Uhr alle Paketshops anfahren. Er musste für 15 Euro monatlich einen Scanner des Paketdienstes mieten, bei der Arbeit dessen Oberbekleidung tragen und sein Fahrzeug entsprechend beschriften.
Im vorliegenden Fall hat das LSG zu Recht eine abhängige Beschäftigung bejaht, u.a., weil der Fahrer in das Unternehmen eingegliedert war und Kriterien für eine Unternehmereigenschaft fehlten. Hieran änderte auch die Tatsache nichts, das er einen eigenen PKW benutzte.
Wichtig: Im vorliegenden Fall trifft die Last der Entscheidung nicht primär den angeblichen Selbstständigen, sondern ausschließlich den Arbeitgeber.
Dieser hat grundsätzlich (mindestens) im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile zu tragen. Lediglich für die letzten drei abgerechneten Monate hat der Arbeitgeber ein Abzugsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer wird nachträglich zu Lasten des Arbeitgebers renten-, kranken,-pflege- und algversichert und hast evtl noch Ansprüche gegen den Arbeitgeber aus Urlaub und gegenüber der Krankenkasse aus bereits gezahlten freiwilligen Beiträgen.
Fazit: Als Arbeitgeber wie als Selbständiger oder als möglicher Arbeitnehmer sollten Sie rechtzeitig Vertragsverhältnisse prüfen lassen. Als u.a. auf das Sozialversicherungsrecht spezialisierter Rentenberater bin ich Ihr kompetenter  Ansprechpartner.