Die Rechtssprechung des Bundessozialgerichtes zur Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmBH ist einem ständigen Wandel unterworfen. Zuletzt hatte das BSG seine eigene Auffassung zum Geschäftsführer, der Minderheitsgesellschafter, aber „Kopf und Seele“ des Unternehmens ist, aufgegeben (z.B. B 12 KR 23/13 R).
Es gibt jedoch immer wieder Versuche, den Geschäftsführer in Minderheitenposition der SV-Pflicht zu entziehen. Als Rentenberater kann ich hierbei behilflich sein, wichtig ist jedoch auch immer eine umfassende Betrachtung der sozialversicherungsrechtlichen Position und Gestaltungsmöglichkeiten der betroffenen Personen. Nicht immer ist die SV- oder Rentenversicherungspflicht schlecht !
Ohne umfassende Beratung etwa durch einen Rentenberater als Fachmann gehen auch viele Konstrukte den Bach runter. Die Beratung durch Steuerberater ist hier problematisch, da im Grunde nicht zulässig, soweit es um das Sozialversicherungsrecht geht.
So ist die Rechtssprechung zu sogenannten Stimmbindungsverträgen mittlerweile relativ eindeutig. Hiermit wird versucht, dem betroffenen Geschäftsführer quasi durch Übertragung der Stimmrechte anderer Gesellschaftsmitglieder eine Stimmenmehrheit zu verschaffen.
Bzgl. des Stimmbindungsvertrages und dessen sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung wird jedoch eine Rechtsmacht nicht begründet.
Auf die Urteile BSG vom 11.11.2015 - B 12 KR 13/14 R, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Mai 2016 – L 8 R 25/16 –, juris, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 28. März 2017 – L 11 R 1310/16 –, juris, Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16. November 2016 – L 2 R 377/15 –, juris möchte ich hier verweisen.
Das LSG NRW hat u.a. unter Hinweis auf das BSG geschrieben:
„Der Stimmbindungsvertrag vom 1.7.2010 führte schon deshalb nicht zu einer relevanten Rechtsmacht des Klägers, da er aus wichtigem Grund fristlos kündbar war (vgl. BSG, Urt. v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R, juris). Bei einem solchen ist auch die Kündigung zur Unzeit möglich (Rechtsgedanke des § 723 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Schadenersatzpflicht der übrigen Gesellschafter bzw. Kommanditisten scheidet dann aus (Rechtsgedanke des § 723 Abs. 2 Satz 2 BGB).“