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Johann Simon Genten, Aachen
31. Mai 2015

OP-Krankenschwester nicht selbstständig tätig, sondern sozialversicherungspflichtig beschäftigt

Eine Krankenschwester im Operationsdienst ist nicht selbständig tätig. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 26.03.2015 entschieden (L 8 KR 84/13).
Ein Krankenhaus hatte mit der Krankenschwester eine Vertrag geschlossen, in dem sie als freie Mitarbeiterin bezeichnet wurde. Es ist davon auszugehen, dass das für das Unternehmen günstiger war. Das Gericht stellte aber fest, dass die Tätigkeit natürlich keine selbstständige war, da die Krankenschwester weisungsgebunden und in die betrieblichen Abläufe eingebunden war.
Traurig und schlimm mit anzusehen, wie viele Arbeitgeber aus eigenwirtschaftlichem Interesse versuchen, sozial und arbeitsrechtliche Standards zu umgehen. Eine um sich greifende Plage !
Die Krankenschwester hat nun unabhängig von der ihr schon gezahlten Vergütung einen Anspruch auf rückwirkende Versicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung. Die Beiträge muss der Arbeitgeber überwiegend alleine aufbringen.
Als Rentenberater bin ich auch auf das Sozialversicherungsrecht spezialisiert. Im Zweifel sollten Sie als Selbstständiger, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber immer professionellen Rat suchen.