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Johann Simon Genten, Aachen

Newsletter Dezember 2012

Liebe Mandanten, Freunde und Partner,
sehr geehrte Damen und Herren,

im Jahre 2012 ist es endlich zu einer intensiven Diskussion um Altersarmut gekommen. Rentenberater haben diese Entwicklung schon lange kommen sehen. Eine Entwicklung, die die logische Konsequenz ist u.a. aus der radikalen Entwertung von Ausbildungszeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit bei der Rente. Ferner aus den seitens der Politik in die Rentenformel eingebauten Faktoren seit 1992, wodurch Renten- und Rentenanwartschaften nicht mehr adäquat teilhaben an der Einkommensentwicklung der Lohnempfänger, geschweige denn an der Einkommensentwicklung anderer Einkommensarten. Und natürlich aus der fatalen Lohnentwicklung im Niedriglohnsektor sowie auch dem Heer der staatlich geförderten Selbständigen jeglicher Coleur ohne hinreichende Altersabsicherung. 
Das Jahr 2012 war aber auch ein weiteres Katastrophenjahr für die private Finanzwirtschaft. Nach dem Bordell-Skandall um die Ergo-Versicherung bereits in 2011 ging es weiter mit schlechter Presse, miserablen Testergebnissen der Banken- und Finanzberater allerorten, drastisch sinkenden Renditen, falschen Renditeversprechen, miserablen Noten für die Riesterrente und aktuell kriminellen Machenschaften bei der Deutschen Bank!
Die Schwächung der gesetzlichen Sozialsysteme ging in den letzten Jahrzehnten Hand in Hand mit der staatlich gewollten Stärkung der privaten Finanzwirtschaft. Eine fatale Entwicklung ! 
Wir dürfen gespannt sein, was das neue Jahr bringt. Es wäre die Chance gegeben, die skizierte Entwicklung zu stoppen und die Solidarsysteme zu stärken! Jedoch wird man das Gefühl nicht los, dass die Lobbyisten der Banken und  der großen Versicherungskonzerne immer mit am Tisch sitzen in Berlin und immer ein großes Stück vom Kuchen abbekommen. Ein Stück, das immer größer wird, während etwa die gesetzlichen Solidarsysteme immer weiter ausbluten.
Für Weihnachten vielleicht nicht die richtige Lektüre, aber ansonsten durchaus zu empfehlen ist in diesem Zusammenhang das Buch "Die Vorsorgelüge" u.a. über Herrn Maschmeyer, Herrn Riester und Herrn Rürup... 

Das alles soll uns aber nicht die Freude auf die kommenden Tage nehmen, die hoffentlich für Sie Tage der Ruhe, der Besinnung und Innehaltens werden.
 
Mit herzlichem Gruß
Johann Simon Genten
Rentenberater/Rechtsbeistand



Rentenbescheid : Überprüfungsantrag ggf. vor Jahresablauf stellen !
Viele Rentenbescheide sind falsch. Auch nach Rechtskraft kann man diese aber anfechten. Im Sozialrecht, so z.B. auch in der Rentenversicherung oder der Unfallversicherung gilt dann überwiegend der Grundsatz des § 44 Abs 4 Sozialgesetzbuch SGB X. Hiernach werden, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, Sozialleistungen in der Regel längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. Konkret heißt das, etwa im Hinblick auf einen falschen Rentenbescheid, folgendes: Stellt man den Antrag auf Überprüfung des Rentenbescheides mit Posteingang beim Träger bis zum 31.12.2012, dann bekommt man im Falle, dass sich nach Überprüfung eine höhere Rente ergibt, eine Nachzahlung ab dem 1.1.2008.  Geht der Antrag erst zum 1.1.2013 oder später beim Träger ein, dann kann sich in der Regel eine Nachzahlung erst ab dem 1.1.2009 ergeben. Mithin hat man ein Jahr verloren ! Abhängig von der Schwere des Fehlers kann dies ein hoher Betrag sein.
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Lohndumping der besonderen Art: Toilettenfrauen als "Trinkgeldbe-wacher"
Es ist immer wieder bemerkenswert, was Firmen sich zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft anderer einfallen lassen.   Das Sozialgericht Berlin (AZ:S 73 KR 1505/10) verurteilte nun einen Reinigungsbetrieb zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von mehr als 100.000,- Euro). Der Betrieb reinigte Toiletten z. B. in Warenhäusern und Einkaufszentren und durfte dafür die Trinkgelder behalten. An die Toilettenfrauen zahlte er Löhne zwischen 3,60 und 4,50 Euro, also Hungerlöhne, um es drastisch zu formulieren. Um den tariflich für das Reinigungshandwerk festgelegten Mindestlohn zu umgehen (8,15 Euro ab 2008), argumentierte der Betrieb, die Reinigungstätigkeit habe nur eine untergeordnete Rolle gespielt, da Schwerpunkt der Tätigkeit die Bewachung der Teller für das Trinkgeld gewesen sei. Das SG lies sich hierauf zu Recht nicht ein. Die Toilettenfrauen seien schwerpunktmäßig Reinigungskräfte und nicht lediglich Bewacherinnen von Trinkgeldtellern. Es sei wesentliche Verpflichtung der Frauen, die Toiletten in einem sauberen Zustand zu halten bzw. laufend zu reinigen. Genau dafür erhielten Sie ja auch das Trinkgeld!
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Kindererziehungszeiten und "Mütterrenten"
Von TAZ bis FAZ, von Berlin bis München, von ARD bis RTL, von WDR bis Deutschlandfunk überall spricht man im Moment von den „Mütterrenten“. Gemeint ist die Diskussion um die Aufwertung von Zeiten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Primär geht es um folgen- des:  Kindererziehende erhielten bislang für Erziehungszeiten von Kindern, die vor dem 1.1.1992 geboren sind, nur ein Jahr Kindererziehungszeit. Für Kinder, die ab dem 1.1.1992 geboren worden sind, gibt es dagegen drei Jahre Kinderziehungszeiten.
Ein Jahr Kindererziehungszeit entspricht ca. dem Wert, der für ein Jahr Durchschnittsverdienst angerechnet wird. Im Moment liegt der Durchschnittsverdienst bei circa 32.000 € brutto im Jahr. Verdient man das, bekommt man einen Entgeltpunkt, der im Moment im Westen 28,07 Euro Monatsrente wert ist. Kindererziehende werden also in der Rentenversicherung wie Durchschnittsverdiener versichert.
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Versorgungsausgleich: Ausgleich verschiedener Systeme problematisch
Die Neuregelungen des Versorgungsausgleichs bringen erhebliche neue Probleme mit sich. Betroffene sollten sich zeitig durch einen versierten Fachmann im Hinblick auf ihre Gestaltungsmöglichkeiten beraten lassen .
Grundsätzlich muss gesagt werden, dass jeder Fall anders ist. Dies hängt damit zusammen, dass die Partner oft verschiedene Versorgungen haben bzw. verschiedenen Versorgungssystemen angehören. All diese Versorgungen sind auszugleichen und zwar für sämtliche in der Ehezeit erworbenen Ansprüche. Die zahlreichen entstehenden Probleme können natürlich nicht dargestellt werden, aber anhand des nachfolgenden Beispiels können Sie erkennen, wie vielschichtig die Probleme und Fragestellungen sind bzw. sein können. Schauen Sie sich einmal die Präsentation an und lesen Sie dann weiter.
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Gesetzliche Rentenversicherung oft besser als private Rürup-Rente beziehungsweise Basis-Rente
Leider wirbt die private Finanz- und Versicherungswirtschaft zunehmend aggressiver in Richtung Rürup- beziehungsweise  Basis-Rente. Hintergrund sind Planungen einer zwingenden Altersvorsorge für Selbstständige sowie die zunehmend bessere steuerliche Absetzbarkeit derartiger Vorsorgeaufwendungen und die neuen Unissextarife.  Frauen und Männer sollen dadurch auf der Leistungsseite gleichgestellt werden. Zu rechnen ist mir höheren Beiträgen für Männer und niedrigeren Beiträgen für Frauen bei Neuabschlüssen, d.h., insbesondere die Männer werden jetzt zu schnellen Abschlüssen gedrängt.
Als Rentenberater weise ich darauf hin, dass auch Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, sei es z.B. im Rahmen einer Pflichtversicherung für Selbst-ständige, einer freiwilligen Versicherung, für Nach- oder Ausgleichszahlungen, z.B. im Rahmen des Versorgungsausgleiches,  für Ausbildungszeiten oder für den Ausgleich von Rentenminderungen steuerlich zunehmend besser berücksichtigt werden. Aktuell können bereits 74% der Vorsorgeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden.
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Erwerbsminderungsrente: Sozialgericht Aachen setzt sich über Gutachter hinweg
Im Streit um eine Erwerbsminderungsrente, eine Schwerbehinderung oder eine Rente der Berufsgenossenschaft kommt sozialmedizinischen Fragestellungen entscheidende Bedeutung zu. Behörden und Gerichte holen zur Entscheidungsfindung in der Regel Gutachten ein. Leider ist es oft so, dass das Gereicht sich auf das Votum des Gutachters verläßt und ihm folgt. Der Gutachter hat eine unglaubliche Machtposition ! Eine engagierte Rechtsvertretung hinterfragt gutachterliche Bewertungen und zeigt die Schwächen eines Gutachtens auf. Nur so kann ein gerechtes Ergebnis erzielt werden.
Dass eine derartige Rechtsvertretung von Erfolg gekrönt sein kann, zeigt das Ergebnis eines Sozialgerichtsverfahrens vor dem Sozialgericht Aachen. In der mündlichen Verhandlung konnte ich die 21. Kammer unter Vorsitz des Richters Terstesse, dass das Ergebnis eines internistischen Gutachtens fragwürdig war. Die Klägerin bekam eine Erwerbsminderungsrente zugesprochen.
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Statusfeststellung: Steuerberater nicht vertretungsbefugt
Manch ein Steuerberater wagt sich in Felder vor, in denen er nicht kompetent ist. In Statusfeststellungsverfahren, das sind z.B. Verfahren, in denen eine Entscheidung zur Frage ergeht, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, hat er nicht zu suchen. Das ist vielmehr das klassische Aufgabenfeld des Rentenberaters! Gleiches gilt für Fragen der Rentenversicherungspflicht für die selbständigen Lehrer, Hebammen, Erzieher, Menschen mit einem Auftraggeber etc. Dies bestätigte nun auch das Landessozialgericht NRW.
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Rentenbescheid falsch: Rentenberater Genten in der "Rheinischen Post"
Der Tätigkeitsbericht des Bundesversicherungsamtes über die Rentenversicherung schlägt Wellen. Zahlreiche Medienanfragen haben meine Kollegen und mich erreicht.  Hier ein Artikel aus der "Rheinischen Post" v. 16.8.12.
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Tätigkeitsbericht des Bundesversicherungsamtes 2011 offenbart erhebliche Mängel in der Rentenversicherung
Auch der neuste Tätigkeitsbericht des Bundesversicherungsamtes offenbart erheblichen Mängel u.a. bei den Rentenversicherungsträgern. Traurig etwa, dass das Bundessozialgericht die Berechnung der ersten Berufsjahre schon vor einigen Jahren bemängelt hatte, die Rentenversicherungsträger diese Praxis aber in der Regel lange erst auf Antrag der Versicherten bzw. der Rentenberater umsetzten. Daher erfolgte nun eine Weisung des Bundesversicherungsamtes, die zeigte, dass in etlichen Fällen noch Handlungsbedarf bestand. Rentenberater haben hierauf breits seit Jahren geachtet und im übrigen die Sache erst durch die Instanzen bis zum Bundessozialgericht getragen (und tragen müssen !) ! Ebenso erschreckend, dass bei Anträgen auf Teilhabeleistungen ein Viertel der Fälle rechtswidrig an die Bundesanstalt für Arbeit abgegeben werden ! Das kann, da ein REHA-Antrag in bestimmten Fällen die Wirkung eines Rentenantrages hat, fatale Folgen haben. Derartige Fälle habe ich in meiner Praxis. Die weiteren Ungereimtheiten und Fehler können Sie dem Bericht selbst entnehmen. Das Bundesversicherungsamt ist die Aufsichtsbehörde der Rentenversicherungsträger. Viele der Dinge, die es bemängelt, sind zu allererst durch Rentenberater aufgedeckt worden oder mußten z.T. in jahrelangem  Rechtsstreit erstritten werden!
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Versorgungsausgleich falsch: Bis zu 6 Mio. Menschen erhalten in Deutschland zu wenig Rente!
Aus einer Presseerklärung des Bundesverbandes der Rentenberater v. 3.7.2012:
"Der 2009 neugeregelte Versorgungsausgleich gilt auch für Scheidungen vor diesem Termin. Das wissen viele Betroffene aber gar nicht. Der Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater e.V., Martin Reißig: „Versorgungsausgleich neu berechnen lassen kann sich lohnen!“
Seit 2009 werden bei Scheidungen alle Rentenansprüche zwischen den Partnern zur Hälfte aufgeteilt. Dadurch haben sich die Rentenhöhen besonders häufig zugunsten der Ehefrauen verändert, bei denen seitdem nicht selten eine höhere Rente herauskam.
Diese Regelung gilt auch für Scheidungen, die in den Jahren zwischen 1977 und 2009 vollzogen wurden. Das betrifft immerhin 12 Mio. Menschen – die Hälfte davon hat möglicherweise Anspruch auf deutlich höheren Versorgungsausgleich.
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LSG Hessen erkennt Berufskrankheit Nr. 2102 (Meniskusschaden) bei Müllmann an
Mit der Anerkennung der neuen Berufskrankheit Nr. 2102  wollte der Gesetzgeber die Tatsache, dass kniebelastende Tätigkeiten zu z.T. gravierenden Schäden an den Knien führen können, würdigen. Oft tun sich die beteiligten Berufsgenossenschaften wie auich die Gutachter schwer mit der Anerkennung derartiger Erkrankungen/Behinderungen. Es müssen immer zwei voraussetzungen gegeben sein: Die arbeitstechnischen, -d.h. es müssen bestimmte Belastungen nachgewiesen werden-, und die medizinischen.
Das Hessisches Landessozialgericht hat nun (AZ: L 9 U 211/09) auch bei Müllmännern die arbeitstechnischen Voraussetzungen bejaht.
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Hauterkrankung bei Dachdecker als Wie- Berufskrankheit anerkannt
Wenn wir über Berufskrankheiten reden, dann stellen wir fest, dass ständig neue Krankheiten anerkannt werden. Problematisch sind Fälle, in denen eine offizielle Anerkennung noch nicht erfolgte. Wir sprechen hier von einer „Wie-Berufskrankheit“. Das Sozialgericht Aachen hat nun die zuständige Berufsgenossenschaft verpflichtet die Hauterkrankung eines Dachdeckers entsprechend anzuerkennen (SG Aachen 6. Kammer v.16.03.2012, S 6 U 63/10).
Eine solche Anerkennung ist wichtig, da hierdurch Leistungsansprüche der Versicherten selbst oder auch deren Hinterbliebenen entstehen können.
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Psychiatrische Gutachten: Beauftragter Gutachter darf nicht deligieren
In Streitigkeiten um eine Unfallrente oder eine Erwerbsminderungsrente werden sehr oft Gutachten eingeholt. Die Qualität vieler Gutachten läßt zu wünschen übrig. Die Gründe sind vielfältig. Fakt ist, dass oft nicht der beauftragte Gutachter, sondern andere das Gutachten erstellt haben. Das Gutachten trägt dann zwei oder sogar drei Unterschriften. Oft greife ich derartige Gutachten erfolgreich an, denn das Bundessozialgericht (BSG) hat sich schon mehrfach mit der Problematik befasst.
Gerade bei psychiatrischen Begutachtungen hat im Grunde  ausschließlich der benannte Gutachter und keine anderen Gutachter das Gutachten zu fertigen.
Hier ein Beschluss des BSG:
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Krankenversicherung der Rentner (KVdR): Wirtschaftliche Nachteile durch freiwillige Versicherung / Rentenversicherung unterlässt rechtswidrig Meldung zur KvdR
Wieder einmal konnte ich einen spannenden Fall vor dem Sozialgericht Aachen gewinnen.
Eine junge Frau hatte mit 25 Jahren im Rahmen ihrer Tätigkeit als Pferdetrainerin (Bereiterin) einen Arbeitsunfall. Sie war vom Pferd gestürzt, infolge eines Schädelhirntraumas schwer behindert und saß mir im Rollstuhl gegenüber.
Sie erhält seitdem von der Berufsgenossenschaft eine Rente aufgrund des Arbeitsunfalls. Gleichzeitig bestand aber auch volle Erwerbsminderung, so dass sie einen Antrag auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stellte. Im Zuge dieses Antragsverfahrens stellte die beteiligte Krankenkasse fest, dass die Voraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllt waren.
Dies hatte für die Rentnerin fatale wirtschaftliche Nachteile und Folgen. Nun war sie auf einmal in der gesetzlichen Krankenversicherung nur noch freiwillig versichert und musste bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge zahlen und zwar aus der gesetzlichen Rente sowie aus der Rente der Berufsgenossenschaft. Diese Nachteile hätte sie nicht gehabt, wenn sie die Voraussetzungen zur KVdR erfüllt gehabt hätte. In diesem Fall hätte sie nur Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen müssen, nicht jedoch aus der BG-Rente oder einer andere Einkommensart. Ich habe ausgerechnet, dass meine Mandantin bis an ihr Lebensende eine zusätzliche Beitragsbelastung von mindestens 130.000 bis 140.000 Euro zu tragen gehabt hätte!
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Versorgungsausgleich: Falsche Berechnung des Ausgleichswertes führt zu fatalen Ergebnissen !
Nach dem neuen Versorgungsausgleichsgesetz sind grundsätzlich erworbene Versorgungsanwartschaften jeweils intern zu teilen. Beide Ehegatten erhalten in dem Versorgungssystem Rentenansprüche. In Ausnahmefällen, wenn bestimmte Bezugsgrößen nicht überschritten werden, wird jedoch eine externe Teilung durchgeführt. Das heißt: Für den Ehegatten, der nicht Inhaber des Rechts auf Betriebsrente ist, wird in einem anderen Versorgungssystem eine Anwartschaft begründet. Dies kann die Versorgungsausgleichskasse sein, aber auch die gesetzliche Rentenversi-cherung oder andere zertifizierte Produkte. Bei der individuelle Berechnung des Ausgleichswertes deuten sich nun erhebliche Schwierigkeiten und Ungerechtigkeiten an!
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Mindestrente / Mindestentgeltpunkte / Zuschussrente
Aktuell wird viel diskutiert über eine Mindestrente. Nach den Plänen von Frau von der Leyen soll es eine Zuschussrente werden, die die normale Rente aufstockt. Nach dem, was man hört, gibt es hier aber erhebliche Widerstände aus den verschiedensten Gründen. Immerhin: Die Politik ist zwischenzeitlich aufmerksam geworden, weil man feststellt, dass immer niedrigere und oft nicht zum Leben reichende Renten bewilligt werden. Vor allem die Kommunen, die als Träger der Sozialhilfe das Ganze ausbaden müssen, gingen auf die Barrikaden.
Doch: Diese Entwicklung war absehbar vor dem Hintergrund der seit 1992 anhaltenden Kürzungswelle bei der gesetzlichen Rente,  sei es in Form verminderter Zuwächse (die Renten wurden z.T. von der ohnehin schlechten Entwicklung der Löhne abgekoppelt), sei es durch die radikale Entwertung von Zeiten der Ausbildung oder aber der Arbeitslosigkeit.
Was die Öffentlichkeit nicht weiß ist, dass wir im Grunde schon mal eine Art im Mindestrente hatten, die aber eben diesen Reformen und das bereits schon 1992 zum Opfer fiel. Es handelte sich hierbei um so genannte Mindestentgeltpunkte. Die Regelung gibt es bis heute, gilt aber nur für Zeiten bis 1992. Demnach bekommen Menschen mit niedrigem Einkommen, deren durchschnittlicher Wert an Entgeltpunkten einen gewissen Mindestwert unterschreitet, für Zeiten bis 1992 einen Zuschlag, der bis zur Hälfte der erarbeiteten Entgeltpunkte gehen kann, wenn 35 Jahre rentenrechtlicher Zeiten vorliegen.
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Erwerbsminderungsrente: Untätigkeitsklage manchmal notwendig
Herr M. beklagte sich bei mir. Er hatte bereits vor einem Jahr einen Rentenantrag gestellt und immer noch keinen Bescheid erhalten. Zuletzt war er bereits vor 4 Monaten begutachtet worden. Ich nahm mich der Sache an und stellte dem Rentenvericherungsträger eine Frist zur Bescheidung innerhalb von zwei Wochen. Als ich dann immer noch keine Antwort erhalten hatte, erhob ich Untätigkeitsklage beim Sozialgericht. Die gesetzliche Grundlage hier fiindet sich in § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Erwerbsminderungsrente: Was Arbeitgeber für Ihre Arbeitnehmer tun können
Herr S. fand seinen Weg zu mir über den Betriebsrat seiner Firma, eines mittelständischen Unternehmens. Immer wieder war er krank und arbeitsunfähig geworden. Eine schwere psychische Erkrankung machte ihm zu schaffen. Die auftrenden Fehlzeiten stellten ein erhebliches Problem für den Betrieb dar, zumal Herr S. in einer Schlüsselposition arbeitete. Aufgrund der Chronifizerung der Erkrankung empfahl das vorhandene Helfernetz die Herausnahme aus dem Arbeitsprozess. Ein erster Rentenantrag war vor 2 Jahren gescheitert.  Nach erneuter Arbeitsunfähigkeit drohte nun die Aussteuerung durch die Krankenkasse. Nun sollte ein neuer Rentenantrag gestellt werden.
Angesichts des bereits gescheiterten Rentenantrages wollte man sich nun der Hilfe des Profis versichern. Wichtig: Der Arbeitgeber sicherte zu, die Kosten des Rentenantrages zu übernehmen.
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Unfallrente: Auch bei Schwarzarbeit gegen Arbeitsunfälle versichert
Das Hessische Landessozialgericht hat die ständige Rechtssprechung bestätigt, wonach dem Grunde nach auch bei Schwarzarbeit  Unfallversicherungsschuitz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Allerdings kommt es natürlich immer auf den Einzelfall an !
Der Kläger hatte einem Onkel auf eine Brückenbaustelle begleitet. Dort verlegte er nach Absprache mit dem Chef der Fa., der ihm einen Stundenlohn von 10,- Euro zusicherte, Armierungsstahl. Dabei geriet er in Kontakt mit der Oberleitung der unter der Brücke durchlaufenden Linie der Deutschen Bahn AG. Der Stromschlag führte zu schwersten Verletzungen. Infolge der Verletzungen wurden dem Kläger Gliedmaßen amputiert. Die zuständige BG sah sich nicht in der Pflicht, da es sich um Schwarzarbeit gehandelt habe und kein ordentliche Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Überdies deute alles auf eine selbständige Tätigkeit hin. Das sah das Gericht anders:
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Rente mit 67 oder vorgezogene Altersrente: Gute Beratung erforderlich!
Die Altersgrenze für die Regelaltersrente wird heraufgesetzt. Nunmehr sind die ersten Jahrgänge betroffen. Auch bei den vorgezogenen Altersrenten wird bereits seit längerem eine Anpassung vorgenommen. Gerade bei dieser oft genutzten Möglichkeit ist guter Rat mehr als gefragt. Denn hier gibt es zahlreiche und z.T. nicht einfach zu überschauende Übergangsvorschriften bzw. Ausnahmerege-lungen.
Dies gilt auch für die neu eingeführte Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die offenbar für allgemeine Verwirrung gesorgt hat.
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Erwerbsminderungrente: BSG bestätigt Notwendigkeit der Benennung einer konkreten Tätigkeit bei Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder schwerer spezifischer Leistungsbehinderungen
Das BSG hatte in ständiger Rechtssprechung festgelegt, dass bei Vorliegen einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung sich die Frage stellte, ob ohne weiteres davon ausgegangen werden konnte, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die an sich noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist, oder ob ernstliche Zweifel daran aufkommen mussten, ob der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einen Betrieb einsetzbar ist.
Sind solche Zweifel aufgekommen, war eine Verweisungstätigkeit zu benennen. Konnte keine Verweisungstätigkeit gefunden werden, waren sie, da keine Tätigkeit mehr möglich war - nicht nur berufsunfähig, sondern zwangsläufig erwerbsunfähig.
Das Landessozialgericht Thüringen hatte nun die Auffassung vertreten, dass durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 20.12.2000 die Summierungsrechtsprechung noch eine Grundlage habe. Eine konkrete Verweisungstätigkeit sei daher keinem Versicherten mehr zu benennen (Thüringer LSG, AZ 3 R 365/08 ).
Dieser recht restriktiven Auffassung hat das BSG widersprochen (Bundessozialgericht, B 13 R 78/09 R ).
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Wie Gutachter manipuliert werden: Ein prägnantes Beispiel aus der Unfallversicherung
Herr X. wurde vor ca. 2 Jahren Opfer eines brutalen Überfalles. Die Täter verletzten ihn schwer und mißhandelten ihn. Die Hüfte wurde dabei mehrfach gebrochen. Zurück blieb u.a ein schweres Trauma. Trotz kontinuierlicher Behandlung bestehen nach wie ganz erheblichen Angstzustände. Der Mann hat Schlafstörungen, Alpträume, kann die Wohnung z.T. nur in Begleitung verlassen.  Die Rentenversicherung hat festgestellt, dass er im Moment keinerlei Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann. Der Überfall geschah bei der Arbeit. Daher musste auch die Berufsgenossenschaft prüfen, ob eine MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) in rentenberechtigender Höhe verblieben ist. Der seitens der BG eingeschaltete Gutachter verneinte nun eine MdE über den Monat 5/11 hinaus.  Ein miserabeles Gutachten !  Bemerkenswert war aber die Fragestellung durch die BG, die ich nach Akteneinsicht sehen mußte.
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