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Johann Simon Genten, Aachen
8. Mai 2013

Medizinische Rehabilitation: Die Grenzen des Wunsch- und Wahlrechtes/auch keine teilweise Kostenerstattung

Grundsätzlich haben Versicherte ein aus meiner Sicht viel zu selten genutztes Wunsch- und Wahlrecht, wenn Sie in eine Kur bzw. Rehabilitation gehen. Dieses findet jedoch gewisse Grenzen, die hier wegen der komplexen Materie nicht dargestellt werden können. Versicherte, die sich über den Vorschlag des Rehabilitationsträghers hinwegsetzen und eine teuere Reha-Einrichtung wählen, haben leider auch keinen Erstattungsanspruch zumindest in Höhe des Differnezbetrages, so das Bundessozialgericht.

Die Klägerin habe zwar dem Grunde nach Anspruch auf stationäre Reha. Die KK bestimme indes die Reha-Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls und des Wirtschaftlichkeitsgebots. Das hierbei zu berücksichtigende Wunsch- und Wahlrecht Versicherter erweitere den Leistungsanspruch nicht über die gesetzlichen Grenzen hinaus. Wähle der Versicherte eine teurere als die von der KK rechtmäßig bestimmte Vertragsein-richtung, kann der Versicherte weder volle noch teilweise Kostenerstattung beanspruchen. Die Regelung verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Sie sichere die Auslastung der für Naturalleistungen verfügbaren Vertragseinrichtungen.

SG Düsseldorf  - S 34 KR 191/08 -
LSG Nordrhein-Westfalen  - L 5 KR 542/11 -
Bundessozialgericht  - B 1 KR 12/12 R -