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Johann Simon Genten, Aachen
17. Mai 2011

Krankenkassen benachteiligen Selbständige bei Beitragseinstufung

In aktuell gleich zwei Fällen konnte ich Selbständigen in Bezug auf die Höhe des Beitrages zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung helfen. Diese wussten nicht um die Bedürftigkeintsregelung des § 240 Abs. 4 SGB V. Die Krankenkassen wiesen sie auch nicht darauf hin. Diese Regelung führt bei niedrigen Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit und dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen dazu, dass ein geringeres (fiktives) Einkommen angesetzt wird . Dieses wird dann nach mindestens 1/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag berechnet. Aktuell sind dies  1.277,50 Eur/Monat.
Diese Beitragseinstufung erfolgt jedoch laut den Vorgaben der Krankenkassen erst ab Antragsstellung. In beiden mir bekannten Fällen folgten die Krankenkassen meinem Antrag auf Beitragsreduzierung ab Antragsstellung, verweigerten jedoch eine rückwirkende Neufeststellung. In beiden Fällen kapitulierten sie im Widerspruchsverfahren. Die Freude bei den Kleinunternehmern, die am Rande des Existenzminimums wirtschaftet war groß. In einem Fall betrug die Nachzahlung immerhin 5100,- Euro.
Beide Mandate waren übrigens Zufallsmandate aus dem Bekanntenkreis und ich frage mich einmal mehr, warum nur Insider den Fachmann konsultieren, obwohl es sich bezahlt macht.