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Johann Simon Genten, Aachen
13. Juli 2011

Krankengeld und Blockfrist: Krankenkasse interpretiert Blockfrist (wieder einmal) falsch

Krankengeld wird wegen derselben Krankheit längsten für 78 Wochen innerhalb einer Blockfrist von 3 Jahren gezahlt. Oft kommt es aber zum Streit, wenn eine neue bzw. weitere Erkrankung noch innerhalb oder im Anschluss an die Blockfrist auftritt, die im Prinzip einen neue Blockfrist auslösen kann. Die Krankenkassen interpretieren diese Vorschrift gerne zu Ihren Gunsten und recht willkürlich.
Nun musste das höchste Sozialgericht, das Bundesozialgericht wieder einmal zugunsten einer Kranken intervenieren (Bundessozialgericht- B 1 KR 15/10 R -).
Die Frau war im Anschluss an eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer Herzerkrankung arbeitsunfähig geworden wegen einer Handverletzung. Wörtlich hielt das BSG fest
„Grundsätzlich ist Krg ohne zeitliche Begrenzung zu gewähren, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Nur ausnahmsweise tritt eine Begrenzung der Leistungsdauer auf 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums (Blockfrist) ein, wenn "dieselbe Krankheit" die Arbeitsunfähigkeit (AU) bedingt. "Derselben Krankheit" gleichgestellt ist der Hinzutritt einer weiteren Krankheit während der AU aufgrund der ersten Erkrankung (§ 48 Abs 1 SGB V). Keiner dieser Ausnahmefälle greift zu Lasten der Klägerin ein. Die Klägerin hatte aufgrund der zuletzt ab 4.7.2005 bestehenden AU wegen der Handverletzung noch nicht die 78-Wochen-Frist für ihren Krg-Anspruch ausgeschöpft. Der Leistungszeitraum umfasste vielmehr bis zum 9.6.2006 lediglich 341 Tage. Frühere AU-Zeiten ab 6.4.2004 wegen der Herzkranzgefäßerkrankung sind nicht einzubeziehen. Herzkranzgefäßerkrankung und Handverletzung sind nämlich nicht dieselbe Krankheit im Rechtssinne. Die Handverletzung ist auch keine zur Herzkranzgefäßerkrankung "hinzugetretene Krankheit". Hinzutritt setzt ein Hinzutreten während der Arbeitsunfähigkeit voraus und verlangt, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben. Zeitliche Nachfolge reicht demgegenüber nicht aus. Weitergehende Ausnahmen vom Grundsatz der unbegrenzten Leistungsdauer sieht das Gesetz auch bei wechselnden Krankheitsbildern nicht vor.“
Danke für diese deutlichen Worte !