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Johann Simon Genten, Aachen
24. Januar 2011

Hochwertiges Hörgerät muss ggf. von Krankenkasse bezahlt werden

Bundessozialgericht verpflichtet Krankenkasse zur Erstattung eines hochwertigen digitalen Hörgerätes
1. Der von den Krankenkassen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V geschuldete Behinderungsausgleich durch Hilfsmittel bemisst sich danach, ob eine Leistung des unmittelbaren oder des mittelbaren Behinderungsausgleichs beansprucht wird.
2. Teil des nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V geschuldetem unmittelbaren Behinderungsausgleich ist es, hörbehinderten Menschen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die nach dem Stand der Hörgerätetechnik jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen.
3. Dieser Versorgungsbedarf gilt auch im Rahmen der Festbetragsregelung. Soweit der Festbetrag für den Behinderungsuasgleich objektiv nicht ausreicht, weil er die erforderliche Versorgung prinzipiell jedes betroffenen Versicherten nicht abdeckt, bleibt es bei der Verpflichtung der Krankenkasse zur kostenfreien Versorgung der Versicherten.
Die Versorgung mit Hörgeräten dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich und demzufolge ist ein Hörgerät grundsätzlich erforderlich i.S. von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, weil es nach dem Stand der Medizintechnik (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt und damit im allgemeinen Alltagsleben einen erheblichen Gebrauchsvorteil gegenüber anderen Hörhilfen bietet. In diesem Sinne ist ggf. auch ein hochwertiges digitales Hörgerät voll zu übernehmen

(BSG - B 3 KR 20/08 R - Urteil vom 17.12.2009)