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Johann Simon Genten, Aachen
1. Juli 2016

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei der Flüchtlingshilfe

Wußten Sie's ? Ehrenamtliche Tätigkeiten können ebenso wie berufliche Tätigkeiten unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Versichert sind nicht nur die Tätigkeiten an sich, sondern auch die Wege dorthin und zurück nach Hause. Der Versicherungsschutz ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Im Moment engagieren sich viele Menschen in der Flüchtlingshilfe. Auch hier kann Versicherungsschutz bestehen. Antworten darauf finden Sie in einem Infoblatt, welches die gesetzlichen Unfallversicherung herausgegeben hat (s.u.). Es klärt über die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes und Zuständigkeiten auf, stellt die Leistungen bei einem Unfall dar und gibt Hinweise für die Praxis.
Wichtig aus meiner Sicht: Haben Sie einen Unfall erlitten, so können hieraus erhebliche Leistungsansprüche nicht nur der medizinischen Behandlung oder Rehabilitation sondern auch auf Renten entstehen. Sehr oft ist eine Leistungspflicht im Streit, etwa weil die BG meint, die Schädigung habe schon vor dem Unfall vorgelegen oder sie sei nicht auf den Unfall zurückzuführen. Streit gibt es auch immer wieder um die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Hier wird eher restriktiv begutachtet. Persönlich rate ich, unverzüglich einen Rentenberater zu konsultuieren.