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Johann Simon Genten, Aachen
15. Juni 2017

Flexirente bzw. Teilrente: Gestaltungsmöglichkeiten nutzen !

Das „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (Flexirentengesetz) ist wirksam geworden (siehe im Downloadbereich: Wesentliche Elemente in das Gesetz eingearbeitet).
Das Gesetz enthält diverse Regelungen, von denen hier nur die Wichtigsten und auch nur sehr verkürzt wieder gegeben werden können. Es eröffnet zahlreiche z.T. durchaus interessante Gestaltungsmöglichkeiten. Dringend empfohlen ist eine professionelle Beratung !
U.a. können Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze oder auch Erwerbsminderungsrentner zukünftig flexibler hinzuverdienen. Diese Regelung ist/soll zum 1. Juli 2017 in Kraft ge(treten). Zukünftig sollen Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze 6.300 Euro im Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen können. Die bisherige monatliche Betrachtung entfällt bzw. gilt nur für Bestandsrentner parallel. Ein über den Betrag von 6300,- Eur hinausgehender Verdienst wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Liegt die Summe aus gekürzter Rente und dem Hinzuverdienst über einem Höchstwert, der aus den höchsten Entgeltpunkten (in der Regel aus einem Entgelt oder aus freiwilligen Beiträgen) der letzten 15 Kalenderjahre errechnet wird (sogenannter Hinzuverdienstdeckel), wird der darüber liegende Hinzuverdienst zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet.
Beispiel:
Herr B. hat ein monatliches (dem Grunde nach) rentenschädliches Einkommen in Höhe von 3000,00 Euro im Jahre 2017. Er will zum 1.11.17 eine Altersrente beziehen. Er bezieht damit im Jahr 2017 nach Rentenbeginn 6000,- Eur. Hiervon bleiben 6.300 Euro anrechnungsfrei. Herr B. kann somit die Altersvollrente im Jahre 2017 neben seinem Einkommen ungekürzt bekommen.
Anders sieht es dann im Jahre 2018 aus, wenn Herr B. weiter arbeitet. Sagen wir, er gibt an, im Jahre 2018 36.000,- Eur zu verdienen. Hier sind 6300,- Eur anrechnungsfrei. Von den verbliebenen 29700,00 Euro werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 11880,00 Euro im Jahr beziehungsweise 990,00 Euro im Monat. Die volle Altersrente von 1300,00 Euro verringert sich durch den Hinzuverdienst um 990,00 Euro auf 310,00 Euro. Für den Hinzuverdienstdeckel sind die höchsten Entgeltpunkte (hier 1,2) maßgeblich. Dese werden mit der jeweiligen monatlichen Bezugsgröße ( Durchschnitts-Einkommen) 2975 € (2017) multipliziert =3570,- Eur. Dieser Betrag darf nicht überschritten werden, da sonst eine weitere Kürzung erfolgt: Anrechnung des den Hinzuverdienstdeckel übersteigenden Verdienstes:
310,00 Euro + (36.000 Euro / 12) = 3.310,00 Euro. Fazit: Der Deckel wird nicht überschritten.
Wäre die höchsten EP der letzten 15 Jahre niedriger, z.B. bei 1 ergäbe sich folgende Berechnung:
Deckel: 1 EP* 2975 € (2017) =2975,00 Eur.
Berechnung rentenschädlicher Hinzuverdienst:
310 Euro (Rente) + (36.000 Euro / 12) = 3.310 Euro
3.310 Euro – 2975 Euro = 335 Euro
Die Rente von 310,-Eur wird um 335 Eur gekürzt, mithin nicht mehr gezahlt.
Anders sähe die Situation natürlich aus, wenn Herr B. nur einen Teil des Jahres 2018 rentenschädlichen Hinzuverdienst hat !

Altersrentner können die Höhe der Teilrente auch selbst festlegen. Die Teilrente muss aber mindestens zehn Prozent der Vollrente umfassen. Die sich aus der festen Teilrente ergebende Hinzuverdienstgrenze muss eingehalten werden.
Es gibt sehr interessante Aspekte im Hinblick auf die Teilrente, sei sie nun selbst gewählt oder nicht. 
So wird ja bei einer abschlagsbehafteten Rente der nicht in Anspruch genommene Rentenanteil bei einer späteren höheren Rente mit einem geringeren Abschlag versehen.

Auch soll sich eine Weiterarbeit nach Bezug einer Vollrente wegen Alters (also keine Teilrente), sei es die sogenannte Regelaltersrente oder eine vorgezogene Altersrente neben der Rente rentensteigernd auswirken. Diese Änderung ist bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Betroffen sind aber nicht nur Arbeitnehmer und zwar auch geringfügig Beschäftigte, sondern auch Selbständige, die versicherungspflichtig sind. Besonders interessant ist das etwa auch für im Rahmen der Künstlersozialversicherung pflichtversicherte Künstler, Journalisten oder Schriftsteller. Auch Pflegepersonen können ggf. profitieren, müssen aber aktiv handeln und um Gestaltungsmöglichkeiten wissen  Z.T. sind aber zeitige Anträge oder Erklärungen gegenüber dem Arbeiteber erforderlich und gewisse Voraussetzungen müssen vorliegen!
Interessant ist schließlich, dass das Alter, in dem Sondereinzahlungen zum Ausgleich von Abschlägen vorgenommen werden können, vom 55. auf das 50. Lebensjahr reduziert wird. Der Ausgleich von Rentenabschlägen kann durchaus, gerade unter Berücksichtigung von Steuervorteilen, interessant sein.
Lassen sie sich professionell beraten!