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Johann Simon Genten, Aachen
16. März 2017

Eierstockkrebs durch Asbest: Anerkennung als Berufskrankheit möglich

Das Teufelszeug Asbest hat oft tödliche Spätwirkungen. Bereits wenn man kurz Asbest-Staub ausgesetzt war, kann das Jahrzehnte später eine Erkrankung auslösen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat  wissenschaftliche Empfehlung zu "Ovarialkarzinom durch Asbest" veröffentlicht. Für dieses Krankheitsbild liegen ausreichende wissenschaftliche Erkenntnisse vor, um diese Erkrankungen künftig "wie eine Berufskrankheit" (§ 9 Abs. 2 SGB VII) anzuerkennen.
Es handelt sich bei dem Krankheitsbild um ein durch Asbestfasern verursachtes Ovarialkarzinom (Eierstockkrebs). Ebenso wie für Lungen- und Kehlkopfkrebs durch Asbest gelten auch für das jetzt neu hinzugekommene Ovarialkarzinom folgende Bedingungen für eine mögliche Anerkennung als Berufskrankheit:
  • Das Ovarialkarzinom muss in Verbindung mit einer Asbestose (Asbeststauberkrankung der Lunge) auftreten, oder
  • es muss in Verbindung mit einer durch Asbeststaub verursachten Erkrankung der Pleura auftreten, oder
  • die Betroffenen müssen eine Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren nachweisen können.
In wissenschaftlichen Studien wurde eine entsprechende Exposition mit Asbeststaub zum Beispiel bei Arbeiterinnen in der Textilindustrie (Fertigung von asbestfaserhaltiger Schutzkleidung) nachgewiesen.