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Johann Simon Genten, Aachen
13. Mai 2011

Amtshaftungsanspruch gegen Rentenversicherung immer öfter erfolgreich realisiert

Gemäß § 839 BGB  in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz hat ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Zum Alltag des Rentenberaters gehört es, rechtskräftige Rentenbescheide zu überprüfen. Sehr oft werden Fehler gefunden, die nicht nur zu einer höheren Rente, sondern auch zu z.T. erheblichen Nachzahlungen führen.
Das Problem ist, das gem. § 44 Abs. 4 SGB X Nachzahlungen in der Regel nur für 4 Jahre rückwirkend erbracht werden. Zwar gilt es auch hier genau hinzu-schauen, denn hier gibt es oft Ausnahmen von der Regel.
Aber: Wenn die Nachzahlung rechtmäßig beschränkt wird, hilft oft nur, zu prüfen, ob ein weitergehender Amtshaftungsanspruch besteht. Denn hier gilt die 4-Jährige Verjährung nicht. Es können sich z.T. beträchtliche Nachzahlungen ergeben.
Gemäß § 839 BGB  in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz hat ein Beamter, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat, dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Gemäß Abs. 3 tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall. Es haftet dann im übrigen nicht der einzelne Beamte, sondern der Staat bzw. der Versicherungsträger, in dessen Bereich der Schaden entstanden ist.
Hintergrund dafür, dass Sozialleistungsansprüche nun zunehmend über diesen Weg realisiert werden, ist im übrigen die Tatsache, dass die Rechtssprechung jedenfalls z.T. lange Zeit dahin tendierte, bei sogenannten Herstellungsansprüchen, die ihre Grundlage im Sozialrecht finden, die Verjährungseinrede nicht zuzulassen. Hier hat aber bedauerlicherweise eine Wende stattgefunden.