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Johann Simon Genten, Aachen

Falschberatung und Herstellungsanspruch

In der Praxis des Rentenberaters sind relativ häufig Fälle, in denen sich herausstellt, dass der Rentenversicherungsträger oder andere involvierte Stellen (Krankenkasse, Arbeitsamt, Sozialamt) falsch oder unzulänglich beraten haben und hierdurch ein Schaden entstanden ist. Gelingt es, einen entsprechenden Nachweis zu führen, so ergeben sich über einen sogenannten „sozialrechtlichen Herstellungsanspruch“ oft ganz erhebliche vermögenswerte Vorteile. Der Herstellungsanspruch ist, so hat das Bundessozialgericht ausgeführt „für den Fall entwickelt worden, dass der Versicherungsträger seine ihm gegenüber dem Versicherten obliegende Nebenpflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis, -insbesondere zur Auskunft, Beratung und Betreuung-, verletzt hat und dem Versicherten hieraus ein Schaden zugefügt wird. Der Anspruch ist auf die Vornahme einer mit Gesetz und Recht in Einklang stehenden Amtshandlung zur Herbeiführung derjenigen Rechtsfolgen gerichtet, die eingetreten wären, wenn der Versicherungsträger die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, wobei die Pflichtverletzung ursächlich für den eingetretenen Schaden gewesen sein muss". (BSGE 56,61 (62); 60,158 (164)). Mit anderen Worten, über diesen Weg soll der Versicherte so gestellt werden, als wäre er korrekt beraten worden. Neben dem Herstellungsanspruch, der sich im wesentlichen aus den sich aus dem Sozialgesetzbuch I ergebenden Pflichten der Sozialleistungsträger ergibt, hat die Rechtssprechung auch § 115 Abs. 6 SGB VI zugunsten der Versicherten ausgelegt. Wörtlich heißt es in dieser Vorschrift, dass der RV-Träger in „geeigneten Fällen“ darauf hinweisen soll, dass sie eine Leistung erhalten können. Die Fallgestaltungen sind recht unterschiedlich und vielgestaltig. Weitere häufige Fälle resultieren aus den unterlassenen Hinweisen auf andere naheliegende sozialrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, etwa im Hinblick auf eine freiwillige Versicherung, eine Pflichtversicherung oder die günstige Nachzahlung freiwilliger Beiträge etc.

Die Rentenversicherung muss im übrigen in der Regel auch für Beratungsfehler von Versichertenältesten, der Mitarbeiter der Versicherungsämter, der Krankenkassen, der Arbeitsämter gerade stehen.

In der Praxis des Rentenberaters gehören derartige Fälle mittlerweile zum Alltag. Sollten Sie das Gefühl haben, falsch beraten worden zu sein, sollten Sie den Weg zum Rentenberater nicht scheuen ! Hier einige Beispiele.