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Johann Simon Genten, Aachen

Verjährung: Der Fall Behrendt

Herr Behrendt sprach im September 2002 bei mir vor und bat mich einen ihm vorliegenden Rentenbescheid von 1992 zu überprüfen. Er sei schon wegen der Sache bei der LVA und beim Versichertenältesten gewesen, nun wolle er den Bescheid durch einen Profi überprüfen lassen. Hierauf stellte ich fest, dass der Bescheid fehlerhaft war. Recht seltsam. Herr B. hatte einen Bescheid erhalten, in dem aber bestimmte Zeiten fehlten. Er erhob Widerspruch. Hierauf wurden weitere Zeiten anerkannt. Dennoch erhielt er weniger Rente. Man hatte ihm dann damals erklärt, das sei damit zu erklären, dass durch die Anerkennung der neuen Zeiten die sogenannten Halbbelegung nicht mehr erfüllt war. Dies führte trotz mehr Zeiten zu 250,- EUR weniger Monatsrente ! Dieser Erklärung glaubte Herr Behrendt, obwohl sie falsch war. Denn im zweiten Bescheid waren einfach etliche Zeiten, die im ersten bereits anerkannt worden waren, weg. Dies, und nur dies war die Erklärung für eine niedrigere Rente. Niemand hatte diesen schweren Fehler bemerkt !
Nachdem ich den Überprüfungsantrag bei der LVA Rheinprovinz gestellt habe geschah erst einmal monatelang nichts. Nachdem auch auf ein Erinnerungsschreiben v. 06.03.2003 nichts geschah musste ich am 10.04.2003 Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Köln erheben. Hierauf erteilte die LVA endlich mit Datum v. 08.05.2003 einen Abhilfebescheid. Es ergab sich eine Rentenerhöhung von ca. 312,00 Euro monatlich ! Allerdings erhob die LVA Rheinprovinz die Verjährungseinrede, zahlte also nur rückwirkend für 4 Jahre die höhere Rente, obwohl ja der ursprüngliche Bescheid von 1991/1992 falsch und rechtswidrig war. Da es seinerzeit zu einer Überzahlung gekommen war behielt die LVA Rheinprovinz dennoch weiterhin einen Monatsbetrag von der seinerzeitigen Überzahlung ein. Gegen diesen Bescheid erfolgte von hier Widerspruch. Es wurde daraufhingewiesen, dass weitere Zeiten fehlten. Außerdem wurde daraufhingewiesen, dass die Verjährungseinrede hier wegen des grobfahrlässigen seinerzeitigen Behördenhandelns unzulässig war. Es ergab sich eine weitere Rentenerhöhung
von 80,00 Euro monatlich. Der gegen die Verjährungseinrede erhobene Widerspruch blieb lange unbeschieden. Am 11.12.2003 erhob ich diesbezüglich Dienstaufsichtsbeschwerde bei der LVA Rheinprovinz, worauf mir die LVA Rheinprovinz mit Schreiben v. 22.12.2003 eine umgehende Teilabhilfe ankündigte. Am 19.11.2003 musste ich daher wiederum Untätigkeitsklage gegen die LVA Rheinprovinz erheben. Am 13.02.2004 machte ich das Sozialgericht Köln darauf aufmerksam, dass immer noch kein Bescheid erteilt sei. Dieses fasste daraufhin mit Datum v.18.02.2004 den Beschluss mit welchem der LVA eine Frist von 4 Wochen zur Bescheidung gesetzt wurde. Mit Schreiben v. 31.01.2004 bat die LVA Rheinprovinz um Fristverlängerung bis Ende März 2004.
Es wurde dann endlich abschlägiger Bescheid erteilt. Auch das Sozialgericht teilte meine Auffassung nicht. Anfang Mai 2006 habe ich Berufung gegen die DRV Rheinland eingelegt. Ich bin zuversichtlich, letztlich zu gewinnen.

Zwischenzeitlich ist das Verfahren vor dem Landessozialgericht positiv ausgegangen. Das LSG folgte weitgehend meiner Auffassung und verurteilte die DRV Rheinland zu weiteren Nachzahlungen bereits seit 1992 ! Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Leider konnte sich Herr Behrendt selbst nicht mehr über den Erfolg der Sache freuen, da er verstorben ist. Dennoch profitierte die Witwe als Erbin von den Nachzahlungen.