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Johann Simon Genten, Aachen

Grundsätzliches zu Erwerbsminderungsrenten

Das Fachwissen des Rentenspezialisten wird gerade im Recht der Erwerbsminderungsrenten immer wichtiger.
Bei vollschichtigem bzw. nun über drei- bzw. sechsstündigem Leistungsvermögen z.B. lehnen die RV-Träger nahezu regelmäßig Renten ab, obwohl sehr oft Spezialfälle vorliegen. Erwerbsunfähig bzw. "voll erwerbsgemindert" ist z.B. auch der in seiner Wegefähigkeit beschränkte Versicherte. Ferner der, der nicht mehr unter den üblichen Arbeitsbedingungen arbeiten oder eine Arbeitsleistung nicht regelmäßig erbringen kann. Höchst bemerkenswert und versichertenfreundlich ist auch die Rechtsprechung des BSG zu Frage der Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen.

Abgesehen hiervon sollte man sich vom scharfen Wind, der im Moment weht, nicht einschüchtern lassen.

Auch bei den Berufsunfähigkeitsrenten ist die Fehlerquote in den Bescheiden sehr hoch.
Wichtig: Schon bei Rentenantragstellung werden die Weichen gestellt...

Hierbei bemühe ich mich, umfassend und gründlich zu arbeiten. Zwar bin ich Nichtmediziner,  versuche mir aber, etwa auch mit Fachliteratur, in jedem Einzelfall (sicher begrenztes) medizinisches Fachwissen anzueignen. Dies ist nicht immer einfach, auch nicht immer zu leisten, z.T. auch sehr zeitintensiv.
Ich bin aber der Meinung, dass ich nur so Mandanten kompetent vertreten kann. Die beliebte Floskel "Besprechen Sie das Gutachten mit Ihrem Arzt" hilft jedenfalls in der Regel alleine überhaupt nicht weiter, da die allermeisten Ärzte sich nicht die Zeit nehmen, ein umfangreiches Gutachten zu studieren und überdies im rechtlichen Bereich unbewandert sind.

Ärztliche Atteste und Befundberichte genügen sehr oft nicht den Anforderungen, die an sie zu stellen sind. Floskeln wie "Herr K. kann/möchte Rente beantragen", "Frau M. kann nicht mehr arbeiten", "Herr M. kann nicht mehr als Hauer arbeiten und ist deshalb Erwerbsunfähig", "Eine Berentung sollte geprüft werden" u.ä. sind im Rentenverfahren eher hinderlich.
Z.T. völlig unzureichend sind auch oft die medizinischen Ermittlungen der Versicherungsträger. Dies beginnt bei der unzureichenden Ermittlungen des Sachverhaltes, etwa durch das Versäumnis, Befundberichte einzuholen, damit beauftragte Gutachter eine Grundlage haben. Eingeholte Gutachten sind qualitativ oft mangelhaft und tendenziös.